Google betreibt einen Katalog, in dem die Bilder bekannt gemacht werden. Das ist so etwas ähnliches, wie eine Telefonbuch.
Was hat das mit dem Urheberecht zu tun?
In Katalogen und Verzeichnissen dürfen aber Abbildungen und Auszüge von/aus Werken verwendet werden, solange der Urheber nicht widerspricht. Und selbst dann ist es unter Umständen noch statthaft.
Urteil? Gesetzesgrundlage?
Etwas was deiner Aussage sehr nahekommt, beinahe entspricht, ist der § 46 UrHG. Dort geht es aber um Sammlungen "die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt" sind.
Außerdem steht dem Urheber eine Vergütung zu.
Da man sich in dem Urteil aber auf keine Schranke des Urheberrechts beruft, ist wohl auch keine gemeint.