Hallo
Quatsch.
Ja, da hast du Recht - du schreibst (leider) wirklich Quatsch!
Im Geschäftsverkehr ist _ein_ eMail genauso hinzunehmen, wie _ein_ Fax, oder _ein_ Anruf, wenn eine Kontaktaufnahme gewünscht wird. Briefe müssen übrigens in unbegrenzter Zahl hingenommen werden, bis nachweislich eine Unterlassung gefordert wurde.
Du solltest dir dringend mal §7 UWG zu Gemüte führen. Für die aktuelle Diskussion ist insbesondere §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG interessant. Bei Nr. 3 ist es irrelevant, ob die Werbung an Verbraucher oder Unternehmer geht. Außerdem wird eine _ausdrückliche_ Einwilligung gefordert - es geht also nicht mir einer vermnuteten/mutmaßlichen Einwilligung.
Bezüglich eines Faxes hast du demnach auch unrecht. Nur der Anruf könnte dank einer _mutmaßlichen_ Einwilligung OK sein. Aus §7 Abs 1 UWG ergibt sich übrigens, dass die Sache mit den unbegrenzten Briefen auch nicht so ganz OK ist.
Lies bitte nochmal deinen weiteren Text durch.
Wie soll denn eine freie (soziale) Marktwirtschaft funktionieren, wenn keiner keinen kontaktieren darf? Hier liegt das höhere Interesse im Funktionieren des Systems. Anders sieht es bei Privatleuten aus. Da liegt das höhere Interesse in ihrer Privatspähre und vor allem, in der Vermeidung von Kosten für die Empfänger.
Enthält eien eMail oder ein Fax jedoch keine ordentlichen Absenderangaben (vollständige ladungsfähige Anschrift nebst Verantworlichem), dann kann auch im Geschäftsverkehr "Spam" angenommen werden. Nur leider nützt das dann meistens nichts. Wer soll denn die Recherche vorfinanzieren?
Das hört sich in jedem Satz so an als wärst du dir völlig sicher und als wäre alles völlig richtig. Ich will dir sicherlich nicht den Mund verbieten und deine Meinung ist auch mir wichtig, aber bitte schreibe nicht so selbstsicher, wenn du dir nicht 100% sicher bist und deine Aussagen nicht belegen kannst. Auch wenn jemand, der aufgrund deines Postings handelt und dann abgemahnt wird eigentlich selbst schuld ist, muss da nicht wirklich sein.
Ich finde das auch nicht super gelöst, aber andererseits, wäre es auch krass, wenn B2B Mails völlig von solchen Regeln ausgenommen wären. Dann würde das System nämlich auch nicht mehr funktionieren.
In § 7 Abs 2 Nr. 3 UWG gehts es um "Werbung". Man könnte also aus dieser restriktiven Vorschrift meiner Meinung nach rauskommen, indem man keine Werbung schickt sondern Angebote. Hiermit meine ich aber wirklich Angebote im rechtlichen Sinne. Also ein Angebot, welches alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und mit einem einfachen "Ja" beantwortet werden kann, so dass dann ein Vertrag geschlossen wird.
(Ich weiß, dass das zumindest unter den Juristen in diesem Feld eine vertretbare Meinung ist, zu diesbezüglichen Urteilen kann ich leider nichts sagen.)
Hier noch was nettes zum lesen:
< http://www.selbstverstaendlich.de/blog/bgh-entscheidet-uber-e-mail-werbung-im-b2b/2008/07/>
Man beachte aber, dass bis 29.12.2008 im §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG noch die "Einwilligung" gereicht hat - heute ist es, wie gesagt, die "ausdrückliche Einwilligung".
Gruß
Alex