Hallo, Martin!
Schön, dass du hier in der Vergangenheitsform sprichst. Weniger schön, dass dann hier -wenn deine Auffassung richtig ist- mal wieder nicht das geschrieben steht, was eigentlich gemeint ist, und dass der Grundsatz der Gleichberechtigung doch nur ein Etikettenschwindel ist.
Keineswegs. Gleichberechtigung ist als Kind dessen, was man als gleich und ungleich ansieht, allerdings in jeder Hinsicht ein relatives, nie ein absolutes Kriterium. Der ursprüngliche Grund für den Art. 3 war ohnehin ein anderer, nämlich das Frauenwahlrecht (für die damalige Zeit unerhört) zusätzlich zu zementieren.
Wenn Du tatsächlich einen Etikettenschwindel suchst, kann ich Dir allerdings die heutigen Rollenmodelle empfehlen, oder vielmehr das, was von ihnen noch übrig ist. Das sind bestenfalls Improvisationsvorlagen - weswegen sich auch viele Individuen der Einfachheit halber an gängigen Klischees orientieren.
Nicht per se. Wenn sie aber einerseits darauf pocht, dass die Staatsbürgerschaft nicht gegen den Willen des Betroffenen aberkannt werden kann, einem andererseits diese Staatsbürgerschaft ungefragt aufgezwungen wird, dann fehlt noch ein wichtiger Aspekt, der genau hier hingehört.
Wieso? Die Aussage, dass es nicht gegen den Willen des Betroffenen geschehen kann, impliziert doch gerade, dass es mit dem Willen möglich sein muss, da sonst die Unterscheidung gar nicht nötig gewesen wäre. Juristen sprechen hierbei von einer teleologischen Auslegung.
Schön, dass Du Art. 20 GG gefunden hast. Da stecken einige Dinge drin, die manchen Bürger wahrhaft erstaunen würden. Wenn die einklagbar wären, könnte man die meisten Politiker per Verfassungsklage wegen Landesverrat direkt in den Knast schicken.
Das wäre mal ein guter Anfang.
Dem kann ich nur beipflichten :-)
Ganz ehrlich: wenn man mich fragen würde, würde ich das Grundgesetz-Abo sofort unterschreiben, unter der Bedingung, dass diese auch wirklich umgesetzt wird.
Ich nicht. Mir stecken da viel zu viele Hinterhältigkeiten drin, die mir Pflichten auferlegen können, die meiner eigenen Überzeugung komplett entgegenstehen, oder über die die Freiheit des Einzelnen "zum Wohl der Allgemeinheit" eingeschränkt werden kann. Diesen Grundgedanken, dass das Gemeinwohl (was immer man darunter verstehen mag) schwerer wiegt als das Wohl des Einzelnen, mag ich eigentlich nicht mittragen, der geht 180° gegen meine Überzeugung.
Dabei muss man berücksichtigen, dass das "Wohl der Allgemeinheit" aus Sicht der Verfassung schon sehr konkreten Schaden nehmen muss, wenn die Freiheit nicht eingeschränkt wird, etwa wenn ein bekannter Massenmörder ohne weitere Aufsicht freigelassen würde.
Gruß, LX
Art. 2 II GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.