Hallo Tom,
Ich habe das gelesen, aber den anderen Absatz für zutreffend gehalten:
Dagegen steht ausdrücklich Abs. 4 / 7.
Das verstehe ich so, dass durch die ausdrückliche Inanspruchnahme der Leistung durch den Verbraucher der Widerspruchsanspruch erlischt.
puh, jetzt habe ich aber gesucht. Obwohl die Regelung ja jetzt auch nicht mehr so neu ist konnte ich nichtmal auf Beck-Online einen Kommentar finden, der Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 3 ordentlich kommentiert.
Aber es gibt ja noch die frei abrufbaren Bundestags Drucksachen :)
In die Beschlussempfehlung u. Bericht des Rechtsausschusses vom 24. 3. 2009 kannst du selbst mal reinschauen. Der wichtige Teil ist folgender:
"Der Begriff „telekommunikationsgestützte Dienste“ ist in § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes definiert. Die Ausnahme erfasst jedoch nur solche telekommunika- tionsgestützten Dienste, die unmittelbar per __Telefon oder Telefax__ in einem Mal erbracht werden. Durch die Formulierun- gen „unmittelbar“ und „in einem Mal“ wird hervorgehoben, dass die Inhaltsleistung noch während der vom Verbraucher hergestellten Telefon- oder Telefaxverbindung vollständig erbracht werden muss. Andere telekommunikationsgestützte Dienste, wie etwa __Onlinedatenbanken__, sind __nicht privilegiert__, weil bei ihnen die Erteilung eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht und die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in Textform regelmäßig problemlos möglich sind." (Seite 11)
Eigentlich ergibt sich die Einschränkung auf Telefon und Telefax ja schon aus dem Gesetz. Aber dadurch werden auch letzte Auslegungszweifel beseitigt - hoffe ich ;)
Gruß
Alex