Tom: Wiederruf bei abgeschlossenem Vertrag über Internet

Beitrag lesen

Hello,

In die Beschlussempfehlung u. Bericht des Rechtsausschusses vom 24. 3. 2009 kannst du selbst mal reinschauen. Der wichtige Teil ist folgender:
"Der Begriff „telekommunikationsgestützte Dienste“ ist in § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes definiert. Die Ausnahme erfasst jedoch nur solche telekommunika- tionsgestützten Dienste, die unmittelbar per __Telefon oder Telefax__ in einem Mal erbracht werden. Durch die Formulierun- gen „unmittelbar“ und „in einem Mal“ wird hervorgehoben, dass die Inhaltsleistung noch während der vom Verbraucher hergestellten Telefon- oder Telefaxverbindung vollständig erbracht werden muss. Andere telekommunikationsgestützte Dienste, wie etwa __Onlinedatenbanken__, sind __nicht privilegiert__, weil bei ihnen die Erteilung eines Hinweises auf die Wertersatzpflicht und die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht in Textform regelmäßig problemlos möglich sind." (Seite 11)

Eigentlich ergibt sich die Einschränkung auf Telefon und Telefax ja schon aus dem Gesetz. Aber dadurch werden auch letzte Auslegungszweifel beseitigt - hoffe ich ;)

Jo. Also betrifft das z.B. kostenpflichtige Auskunftsdienste ("Telefonauskunft") usw.

Ich fände es manchmal wirklich besser, das Gesetz würde auch Beispiele nennen und nicht alles nur umschreiben. :-|

Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

Tom vom Berg

--
 ☻_
/▌
/ \ Nur selber lernen macht schlau
http://bergpost.annerschbarrich.de