... Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.
Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.
Das stimmt nicht, siehe oben. Der Vertrag ist wirksam, nur Klauseln über nicht angemessene Vergütung (so eine vorgeschrieben ist) sind unwirksam.
Eine nicht erfolgte oder nicht angemessen erfolgte Vergütung führt regelmäßig zur Üngültigkeit des Vertrages über die Nutzungsrechte, bzw. kann der Rechteinhaber diesen als ungültig erklären.
Quelle?!
Ob der Vertrag auch ohne Antrag nichtig oder ungültig (nicht erfüllt) wird, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.
Ohne mich auf diesem Gebiet (allgemeines Vertragsrecht) übermäßig auszukennen:
"Auf Antrag" bedeutet vermutlich (immer?), der Vertrag wurde "angefechtet" war also nicht "nichtig" (sonst hätte man ihn nicht anfechten müssen).
Wobei mir Anfechtung durch den Urheber/Rechteinhaber spanisch vorkommt. Also, laut Gesetz (und zwar UrhG nicht KunstUrhG) ist eine angemessene Vergütung zu bezahlen und auf anderslautende Klauseln kann man sich nicht berufen. So. Ein Vertrag ist ein Vertrag und ein Vertrag mit lediglich ungültiger Klausel ist immer noch ein Vertag. Ein Urheber muß einen solchen Vertrag nicht anfechten, er kann auf Erfüllung bestehen und das bekommen was ihm zusteht oder freiwillig der Aufösung des Vertrages zustimmen, wenn die Gegenseite an dem Vertag nicht festhlaten will. Anfechten muß der garnichts. Der Nutzungsrechteerwerber könnte den Vertrag anfechten aber mit welcher Begründung? Er wollte den Vertag mit einer geringeren Vergütung schließen und nun ist die Vergütung höher, das wäre ein Argument. Da aber zu jeder Zeit klar war, daß er verpflichtet ist eine mindestens angemessene Vergütung zu bezahlen, könnte ich mir vorstellen das Argument verpufft.
Ich kenne jedoch genügend Fälle, wo er es auf Antrag wurde - Es musste also Klage eingereicht oder Anzeige mit Strafantrag (z.B. wegen "Lohnunterschlagung") erstattet werden.
Das klingt nach Angestelltemverhältnis, da kann abweichendes vereibart werden und entsprechend bestehen andere Voraussetzungen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__43.html