Ein Interessierter: Filmchen verkaufen (lassen)

Guten Tag ihr lieben
ich glaube in diesem Forum ist meine Frage evtl schon gut aufgehoben. und zwar gibt es doch ein paar Seiten die Videoclips hosten und für einen verkaufen. Es geht um den erotischen Bereich, bzw. um das was für manche erotisch ist. Nichts anstößiges nur vielleicht für viele etwas schräg. zb wenn jemand gerne sieht wie eine Frau Luftballons mit dem Hintern platzen lässt oder ähnliches :-) also nicht hardcore Sachen :-)
Ich glaube sowas kann ich auch produzieren und möchte damit nicht in eine rechtliche Falle laufen. So funktionierts.
Ich lade einen Clip da hoch, die Firma übernimmt Verkauf und bezahlung für alle die das downloaden wollen. Ich bekomme einen Anteil am Preis überwiesen.

Als was läuft das für mich? Was müsste ich alles tun um diese Einnahmen legal verdienen zu dürfen? Hier im Forum sind sicher manche die mit Selbstständigkeit zu tun haben deswegen dachte ich bin ich hier nicht ganz falsch.
vielen Dank schon jetzt für eure Hinweise und liebe Grüße!

  1. Lieber Interessierter,

    egal welches Gewerbe Du (auch über das Internet) betreibst, solltest Du wegen Finanzamt und so einen Gewerbeschein haben. Auf Deinem Rathaus wird man Dich sicherlich entsprechend beraten.

    Was die von Dir gesuchten Dienstleister angeht, wirst Du Dich mit einem solchen einfach in Verbindung setzen müssen, um Dich über Konditionen und Art bzw. Umfang des Dienstes zu informieren.

    Wie genau soll Dir das Forum da jetzt helfen? Willst Du URLs haben? Oder was genau ist der Hintergrund Deiner Frage?

    Liebe Grüße,

    Felix Riesterer.

    --
    ie:% br:> fl:| va:) ls:[ fo:) rl:| n4:? de:> ss:| ch:? js:) mo:} zu:)
    1. Hallo Felix
      Der Dienstleister ist nicht das Problem. Wie der arbeitet weiß ich schon.
      Hintergrund ist was ich dazu alles tun muss denn ich habe da ja hoffentlich ;-) Einnahmen und möchte die legal einnehmen dürfen.
      Also zum Beispiel Gewerbeschein ist schon mal ein gutes Stichwort. Welche Art Gewerbe müsste das sein? Die Gemeinde wird das kaum wissen denk ich mir.
      Dann geht es mir darum wann ich welchem Amt irgendeine Bescheinigung vorlegen mus und solche Dinge. Wie verrechne ich Ausgaben und Einnahmen, wann will das Finanzamt von mir was wissen und was genau usw. Ich bin bisher angestellter Arbeitnehmer und das wäre mein erster Nebenverdienst. Kenn mich da überhaupt nicht aus. Wenn ich einfach mal drauf los mache, hab ich am Ende 100 Euro im plus und dafür ein riesen Problem weil ich was vergessen habe. Das will ich verhindern.

      1. Tach!

        Also zum Beispiel Gewerbeschein ist schon mal ein gutes Stichwort. Welche Art Gewerbe müsste das sein? Die Gemeinde wird das kaum wissen denk ich mir.

        Du schreibst einfah die Tätigkeiten auf, die du zu tun gedenkst. Das können ruhig viel mehr sein, als du gerade vorhast, dann musst du später keine gebührenpflichtige Änderung vornehmen lassen. Eventuell geben die Sachbearbeiter Hinweise, was nicht drin stehen sollte. "Handeln mit irgendwas" beispielsweise wird dich zum Händler machen (Zeugs ankaufen und verkaufen), der andere Auflagen hat als ein Hersteller von Zeugs. Verkauf von eingekauftem Zeugs, das du mit deinem Produkt oder deiner Tätigkeit veränderst, oder das anderweitig neben deiner Haupttätigkeit mit verkauft wird, wäre kein Handel.

        Dann geht es mir darum wann ich welchem Amt irgendeine Bescheinigung vorlegen mus und solche Dinge. Wie verrechne ich Ausgaben und Einnahmen, wann will das Finanzamt von mir was wissen und was genau usw.

        Als Gewerbetreibender wirst du automatisch Mitglied in der IHK, und bei der kannst du dich schlau machen. Finanzamt muss auch Auskunft geben, aber eher zu konkreten Dingen und keine Grundlagenschulung. Diese und Broschüren kann man auch vom Arbeitsamt oder anderen Gemeindestellen bekommen. Und im Internet findet man auch diverses. Sehr gut war mal "Ratgeber E-Lancer", der wird aber nicht mehr aktualisiert, hat jedoch einen Verweis zu einer Seite mit aktuellen Informationen.

        dedlfix.

        1. Ok das war schon mal gut, danke schön!

          1. Hello,

            Ok das war schon mal gut, danke schön!

            Dein Kernproblem steckt im Urheberrecht nebst Recht am eigenen Bild sowie Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Wenn Du dich da nicht vernünftig beraten lässt, wird es in DE teuer für dich werden.

            Die Darsteller müssen entweder fest angestellt und tariflich entlohnt werden (tatsächlich!) oder aber eine "angemessene Vergütung" erhalten haben (nicht nur vereinbart), damit eine Rechtsübertragung wirksam wird oder sie müssen Miturheber einer Urhebergemeinschaft sein. Dafür müssen sie aber nach in DE üblicher Rechtsauffassung nachweislich Gesellschaftsanteile gezeichnet und eingezahlt haben.

            Anderenfalls nimmt man in Anlehnung an "Scheinselbständigkeit" an, dass nur ein "Versprechen auf Beteiligung an zukünftigem Gewinn" gegenüber Abhängigen gegeben wurde. Das ist aber sittenwidrig und damit nichtig.

            Das kostet erstmal!

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

            --
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            / \ Nur selber lernen macht schlau
            http://bergpost.annerschbarrich.de
            1. Die Darsteller müssen entweder fest angestellt und tariflich entlohnt werden (tatsächlich!) oder aber eine "angemessene Vergütung" erhalten haben (nicht nur vereinbart), damit eine Rechtsübertragung wirksam wird oder sie müssen Miturheber einer Urhebergemeinschaft sein. Dafür müssen sie aber nach in DE üblicher Rechtsauffassung nachweislich Gesellschaftsanteile gezeichnet und eingezahlt haben.

              Die würden schon was dafür bekommen. Nur wie viel genau weiß ich nicht.
              Dass ich eine Zusicherung brauche dass ich die Bilder verwenden darf ist mir schon klar. Hängt das wirklich an einem bestimmten Betrag?
              Hast du da nähere Infos?
              Anstellen kann ich ja kaum jemand für 1-2 Stunden Bilder machen. Und Geschäftsanteile, also hier gehts um einen Einmann Nebenerwerb......

              Man wird die Darsteller nicht mal erkennen können, ich glaube nicht dass jemand das wollte.

              1. Hello,

                Die Darsteller müssen entweder fest angestellt und tariflich entlohnt werden (tatsächlich!) oder

                aber eine "angemessene Vergütung" erhalten haben (nicht nur vereinbart), damit eine Rechtsübertragung wirksam wird oder sie müssen Miturheber einer Urhebergemeinschaft sein. Dafür müssen sie aber nach in DE üblicher Rechtsauffassung nachweislich Gesellschaftsanteile gezeichnet und eingezahlt haben.

                Die würden schon was dafür bekommen. Nur wie viel genau weiß ich nicht.
                Dass ich eine Zusicherung brauche dass ich die Bilder verwenden darf ist mir schon klar. Hängt das wirklich an einem bestimmten Betrag?

                Ja, i.d.R. schon. Ein guter Rechtsanwalt auf der anderen Seite kann aufgrund der Rechtslage immer was rausholen, wenn nicht _tarifgerecht_ angestellt und bezahlt wurde.

                Hast du da nähere Infos?

                Musst Du bitte mal einen der Rechtsverdreher befragen. Der wird Geld für die Auskunft nehmen. Stell die Fragen schriftlich und lass dir auch schriftlich darauf antwoten. Achte darauf, dass die Fragen beantwortet wurden und nicht ein allgemein-Blah-Blah kommt.

                Anstellen kann ich ja kaum jemand für 1-2 Stunden Bilder machen.

                Deshalb gilt dann auch immer Urheberrecht bzw. Recht am eigenen Bild. Das kann nachher teuer werden oder zum Verbot führen.

                Man wird die Darsteller nicht mal erkennen können, ich glaube nicht dass jemand das wollte.

                Da wäre ich mir nie sicher, was ein guter Rechtsanwalt auf Gegenseite da konstuieren würde...

                Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                Tom vom Berg

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                1. Ja, i.d.R. schon. Ein guter Rechtsanwalt auf der anderen Seite kann aufgrund der Rechtslage immer was rausholen, wenn nicht _tarifgerecht_ angestellt und bezahlt wurde.

                  Wenn jemand umsonst für mich modeln will, ist das also immer angreifbar? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen dass man nicht einfach einen Vertrag unterschreiben kann in dem steht die Bilder dürfen verwendet werden. Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                  Deshalb gilt dann auch immer Urheberrecht bzw. Recht am eigenen Bild. Das kann nachher teuer werden oder zum Verbot führen.

                  Das Urheberrecht liegt in dem Fall bei mir, weil ich die Bilder mache. Wenn das Recht am eigenen Bild vertraglich an mich abgegeben wird hab ich ja die Erlaubnis. Dazu würde ich mir natürlich schon einen Mustervertrag einholen. Aber die Bezahlung?

                  Du klingst als wüsstest du da etwas tiefer Bescheid. Tiefer als ich :-) Worauf beziehst du dich da? Kennst du Links zum Thema?
                  Ich hab nur Modelverträge allgemein gefunden und Tips zum Honorar. Das geht bei 10 Dollar pro Stunde los. Ist vielleicht noch nicht tariflich.

                  1. Hello,

                    Ja, i.d.R. schon. Ein guter Rechtsanwalt auf der anderen Seite kann aufgrund der Rechtslage immer was rausholen, wenn nicht _tarifgerecht_ angestellt und bezahlt wurde.

                    Wenn jemand umsonst für mich modeln will, ist das also immer angreifbar? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen dass man nicht einfach einen Vertrag unterschreiben kann in dem steht die Bilder dürfen verwendet werden. Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                    Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                    Tom vom Berg

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                    1. Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                      Was bedeutet der erste Satz?
                      Da lese ich momentan in verschiedenen Fotoforen was anderes. Manche bezahlen sozusagen ihre Models nur in dem sie ihnen die Bilder mitgeben. Und von Mindestgage steht da auch nirgends etwas.
                      Wär mir recht wenn du mir sagst woher du diese Infos hast. Solche Dinge suche ich hier um nirgends reinzulaufen. Wär nur gut wenn sie auch belegt sind.

                      1. Hello,

                        Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                        Was bedeutet der erste Satz?

                        Dass das Ganze sehr kompliziert für dich wird, wenn das Urheberrecht berührt wird. Das ist auch kaum auszuschließen. Die Ausnahmetatbestände sind klar im Gesetz geregelt.

                        Fang am besten mal bei http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild an zu lesen.

                        Da lese ich momentan in verschiedenen Fotoforen was anderes. Manche bezahlen sozusagen ihre Models nur in dem sie ihnen die Bilder mitgeben. Und von Mindestgage steht da auch nirgends etwas.

                        Das regelt das Urheberrecht. Wenn das Werk einzig in der Ablichtung des Abgebildeten besteht und auf Bestellung des Abgebildeten erstellt wird, hast Du zwar das Urheberrecht an dem Werk, aber er/sie immer noch die das Bestimmungsrecht über die jederzeit widerrufbare mögliche Verwendung. Ausnahme: derjenige wurde dafür (angemessen) bezahlt. Da sagt das Urheberrecht an einer anderen Stelle: mindestens "tariflich".

                        Wär mir recht wenn du mir sagst woher du diese Infos hast.

                        Aus den Gesetzestexten, die man mir oft genug vorgelegt hat, wenn ich etwas falsch gemacht habe...

                        Du solltest die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen, nur weil Andere das auch tun.

                        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                        Tom vom Berg

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                        http://bergpost.annerschbarrich.de
                        1. Hi,

                          Aus den Gesetzestexten, die man mir oft genug vorgelegt hat, wenn ich etwas falsch gemacht habe...

                          Gibt doch mal die konkreten Normen an.

                          Ich kann absolut nicht glauben, dass du da Recht hast.

                          MEiner Meinung richtet sich das Ganze nach § 22 KUG, sofern alleine unser Threadersteller Urheber ist.

                          Dort steht u.a. "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Aus der Auslegung dieses Satzes ergibt sich für mich glasklar, dass eine Einwilligung auch ohne Entlohnung möglich ist.

                          Das was du meinst sind glaube ich eher die Verträge mit Urhebern, wo Urheber mit einem kleinen Betrag abgespeist werden sollen und der Lizenznehmer sich dann dumm und dämlich verdient. Da gibt es gute Schutzmechanismen für den Urheber. Das macht aber (oft) auch den Vertrag nicht nichtig sondern gewährt dem Urheber nur einen weiteren Anspruch.

                          Hier könnte es wegen §138 BGB (sittenwidrigkeit) oder aus dem AGB-Recht Probleme geben. Die kann man aber durch faire Vertragsgestaltung umgehen.

                          Gruß
                          Alex

                          1. Hello,

                            Aus den Gesetzestexten, die man mir oft genug vorgelegt hat, wenn ich etwas falsch gemacht habe...

                            Gibt doch mal die konkreten Normen an.

                            Ich kann absolut nicht glauben, dass du da Recht hast.

                            MEiner Meinung richtet sich das Ganze nach § 22 KUG, sofern alleine unser Threadersteller Urheber ist.

                            Dort steht u.a. "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Aus der Auslegung dieses Satzes ergibt sich für mich glasklar, dass eine Einwilligung auch ohne Entlohnung möglich ist.

                            Es ist aber im Regelfall keine einseitige Kommerzialisierung zulässig. Der Abgelbildete hat jederzeit das Widerufsrecht, wwenn nicht einer der genannten Ausnahmetatbestände erfüllt wird. Das ist Rechtspraxis.

                            Es ist auch müßig, hier darüber zu diskutieren, was alles warum passieren könnte oder nicht passieren dürfte. Wenn der OP die Unterlassungsanordnung (Einstweilige Verfügung) nebst Kostenrechnung im Haus hat, dann muss er innerhalb weniger Minuten (Ok, 3-4 Tagen) genau wissen, on und wie er sich dagegen wehrt oder obn er lieber zahlt und die Schnauze hält oder einen Vergelich anstrebt, bevor es noch teurer wird.

                            Mich hat das schon mehrfach ein paar Hundert Euro gekostet. Und ich habe ganz gewiss keine zweifelhaften Fotos von den Betroffenen gemacht. Meistens war einfach nur das "öffentliche Interesse" nicht klar genug erkennbar, also der Bezug zu einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung o.ä.

                            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                            Tom vom Berg

                            --
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                            http://bergpost.annerschbarrich.de
                            1. Hi,

                              Es ist aber im Regelfall keine einseitige Kommerzialisierung zulässig. Der Abgelbildete hat jederzeit das Widerufsrecht, wwenn nicht einer der genannten Ausnahmetatbestände erfüllt wird. Das ist Rechtspraxis.

                              Als ich das letzte Mal Kommentare (= juristische Literatur) zum KUG gelesen habe, könnte ich schwören, dass da drinnen stand, dass die Einwilligung vielfach unwiderruflich bzw. an das jeweilige Vertragsverhältnis gekoppelt ist.

                              (Selbst im Datenschutzrecht gibt es [angesehene] Leute, die von Fällen ausgehen, in denen eine datenschutzrechtliche Einwilligung unwiderruflich ist.)

                              Es ist auch müßig, hier darüber zu diskutieren, was alles warum passieren könnte oder nicht passieren dürfte. Wenn der OP die Unterlassungsanordnung (Einstweilige Verfügung) nebst Kostenrechnung im Haus hat, dann muss er innerhalb weniger Minuten (Ok, 3-4 Tagen) genau wissen, on und wie er sich dagegen wehrt oder obn er lieber zahlt und die Schnauze hält oder einen Vergelich anstrebt, bevor es noch teurer wird.

                              »»

                              Das ist stimmt. Es sollte auch in die Planung einfließen. Aber erstmal sollte es um die Frage gehen, was wirklich Recht/Unrecht ist.

                              Mich hat das schon mehrfach ein paar Hundert Euro gekostet. Und ich habe ganz gewiss keine zweifelhaften Fotos von den Betroffenen gemacht. Meistens war einfach nur das "öffentliche Interesse" nicht klar genug erkennbar, also der Bezug zu einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung o.ä.

                              Hat es dich dieses Geld gekostet, weil der andere wirklich Recht hatte? Weil Gerichte falsch entschieden haben? Weil du kein Geld/Lust/Zeit hattest, für dein Recht vernünftig zu kämpfen?

                              Das würde mich sehr interessieren.

                              Gruß

                              Alex

                              1. Als ich das letzte Mal Kommentare (= juristische Literatur) zum KUG gelesen habe, könnte ich schwören, dass da drinnen stand, dass die Einwilligung vielfach unwiderruflich bzw. an das jeweilige Vertragsverhältnis gekoppelt ist.

                                Lebenslang unwiderruflich wird es, wenn überhaupt, bei Persönlichkeitsrechten nur selten sein, aber bei Widerruf könnte der Widerrufende schadenersatzpflichtig werden.

                            2. Es ist auch müßig, hier darüber zu diskutieren, was alles warum passieren könnte oder nicht passieren dürfte. Gerade aus dem Grund möchte ich ja die Quellen wissen aus denen ich das wirklich nachlesen kann. Die finde ich bisher nämlich wirklich nirgends so wie du sie formulierst.

                              Finde ich nicht eigentlich ist es doch der Sinn des ganzen wenn ich mich vorher schlau mache.
                              Ich bin deswegen auf der Suche nach möglichst vollständigen Informationen über das Thema. Nichts gegen dich. Aber wenn du das nur immer hier schreibst dann hilft mir das nicht sehr viel weil ich nicht weiiß was noch alles dahinter stecken könnte und was genau ich dagegen zu tun habe.
                              Wo kann ich diese ganzen Dinge finden?

                              In was für Probleme bist du gerannt? In welchem Zusammenhang? Was hättest du tun müssen um den Ärger zu vermeiden?

                              1. Hello,

                                Es ist auch müßig, hier darüber zu diskutieren, was alles warum passieren könnte oder nicht passieren dürfte.

                                Gerade aus dem Grund möchte ich ja die Quellen wissen aus denen ich das wirklich nachlesen kann. Die finde ich bisher nämlich wirklich nirgends so wie du sie formulierst.

                                Finde ich nicht eigentlich ist es doch der Sinn des ganzen wenn ich mich vorher schlau mache.

                                Ich bin deswegen auf der Suche nach möglichst vollständigen Informationen über das Thema. Nichts gegen dich. Aber wenn du das nur immer hier schreibst dann hilft mir das nicht sehr viel weil ich nicht weiiß was noch alles dahinter stecken könnte und was genau ich dagegen zu tun habe.
                                Wo kann ich diese ganzen Dinge finden?

                                In was für Probleme bist du gerannt? In welchem Zusammenhang? Was hättest du tun müssen um den Ärger zu vermeiden?

                                Du solltest Dir qualifizierte Rechtsberatung, schriftlich dokumentiert, von jemanden holen, der auf dem aktuellen Stand ist und sich - vor allem - auch tagtäglich mit der Materie Urheberrecht, Bildnisrecht, Künstlerrechte, angemessene Bezahlung, usw. beschäftigt.

                                Ich kann Dir doch nur erzählen, wie es mir oder meinen Freunden ergangen ist und das aus sicher verständlichen Gründen nicht im Detail.

                                Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                                Tom vom Berg

                                --
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                                http://bergpost.annerschbarrich.de
                                1. Du solltest Dir qualifizierte Rechtsberatung, schriftlich dokumentiert, von jemanden holen, der auf dem aktuellen Stand ist und sich - vor allem - auch tagtäglich mit der Materie Urheberrecht, Bildnisrecht, Künstlerrechte, angemessene Bezahlung, usw. beschäftigt.

                                  Das werde ich evtl. auch noch tun. Nur in Internetzeiten könnte es ja sein dass solche Infos auf vertrauenswürdigen Seiten auch ausreichend zu finden sind. Auf denen finde ich nunmal nirgends das was du beschreibst. Wirklich auf keiner. Wenn du schon Ärger bekommen hast und auch schon bezahlen musstest hast du doch sicher ein paar Paragraphen um die es dir geht?

                                  Ich kann Dir doch nur erzählen, wie es mir oder meinen Freunden ergangen ist und das aus sicher verständlichen Gründen nicht im Detail.

                                  Detail muss auch nicht sein. Aber ein bisschen was vielleicht damit ich etwas drüber finden kann?

                                  Wenn das wirklich alles so wäre wie du sagst hätte doch jeder Fotograf längst Klagen von geldgierigen Schnorrern anhängen die sich erst freiwillig ablichten lassen und ihm dann nur Ärger machen.

                            3. Mich hat das schon mehrfach ein paar Hundert Euro gekostet. Und ich habe ganz gewiss keine zweifelhaften Fotos von den Betroffenen gemacht. Meistens war einfach nur das "öffentliche Interesse" nicht klar genug erkennbar, also der Bezug zu einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung o.ä.

                              Der Fragesteller hat aber nicht vor auf eine Einwilligung zu verzichten und sich auf (dehnbare) Ausnahmen zu berufen.

                              1. Hello,

                                Mich hat das schon mehrfach ein paar Hundert Euro gekostet. Und ich habe ganz gewiss keine zweifelhaften Fotos von den Betroffenen gemacht. Meistens war einfach nur das "öffentliche Interesse" nicht klar genug erkennbar, also der Bezug zu einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung o.ä.

                                Der Fragesteller hat aber nicht vor auf eine Einwilligung zu verzichten und sich auf (dehnbare) Ausnahmen zu berufen.

                                Na, dann übernimm doch die Garantie für ihn, dass ihm nichts passieren kann. :-P

                                Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                                Tom vom Berg

                                --
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                                http://bergpost.annerschbarrich.de
                                1. Der Fragesteller hat aber nicht vor auf eine Einwilligung zu verzichten und sich auf (dehnbare) Ausnahmen zu berufen.

                                  Na, dann übernimm doch die Garantie für ihn, dass ihm nichts passieren kann. :-P

                                  Die Garantie dafür, daß er sich bei 1 + 1 nicht verrechnet, solange er nicht 1 + 1 rechnet, übernehme ich jederzeit.

                                  Wovon Du an der Stelle erzählt hast waren (offenbar nicht einschlägige) Aushnahmen (nach §23) von der Einwilligungspflicht (nach §22). Für jemanden der sich die Einwilligung (nach §22) einholt ist das unerheblich.

                        2. ich hoffe es ist ok wenn ich diese Beiträge noch ein bisschen weiter schreibe?
                          Ich nehm es nicht auf die leichte Schulter sondern sehr ernst. Sieht man ja schon daran dass ich nicht nur irgendwas tun will sondern es richtig machen will.

                          Da sagt das Urheberrecht an einer anderen Stelle: mindestens "tariflich".

                          Diese Formulierung hab ich bisher noch nirgends gefunden.
                          Ich füge ein paar Links ein die ich gefunden habe
                          http://www.fotofenster.de/modelkartei/modelvertrag/vrtrg/modelvertrag.pdf

                          http://www.fotorecht.de/publikationen/Modelrelease-Widerruf-pp.html
                          (noch ein Beispiel in dem sogar die Einladung zum essen erwähnt wird statt Bezahlung)

                          http://www.panthermedia.net/pages/cms/cmstool/downloads/PM_modelrelease_de.pdf
                          (hier ist von angemessen die Rede aber nichts genaues)

                          Es scheint als hättest du hier schon Probleme gehabt und könntest mir hier vielleicht noch andere Fallen nennen? Falls du dazu per Mail noch etwas sagen möchtest, gib kurz hier bescheid. Wäre dir natürlich dankbar denn das was ich finde sagt alles nicht das aus was dir anscheinend schon passiert ist.

                        3. Dass das Ganze sehr kompliziert für dich wird, wenn das Urheberrecht berührt wird. Das ist auch kaum auszuschließen. Die Ausnahmetatbestände sind klar im Gesetz geregelt.

                          Fang am besten mal bei http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild an zu lesen.

                          Recht am eingenen Bild = KunstUrhG != UrhG

                          Das regelt das Urheberrecht. Wenn das Werk einzig in der Ablichtung des Abgebildeten besteht und auf Bestellung des Abgebildeten erstellt wird ...

                          Was hir nicht der Fall ist.

                          , hast Du zwar das Urheberrecht an dem Werk, aber er/sie immer noch die das Bestimmungsrecht über die jederzeit widerrufbare mögliche Verwendung.Ausnahme: derjenige wurde dafür (angemessen) bezahlt. Da sagt das Urheberrecht an einer anderen Stelle: mindestens "tariflich".

                          ..., hast Du zwar das Urheberrecht an dem Werk, aber er/sie immer noch die das Bestimmungsrecht über die jederzeit widerrufbare mögliche Verwendung.Ausnahme: derjenige wurde dafür (angemessen) bezahlt. Da sagt das Urheberrecht an einer anderen Stelle: mindestens "tariflich".

                          Quelle?

                          Wär mir recht wenn du mir sagst woher du diese Infos hast.

                          Aus den Gesetzestexten, die man mir oft genug vorgelegt hat, wenn ich etwas falsch gemacht habe...

                          Vorgelegt von "Rechtsverdrehern"?

                    2. ... Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                      Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                      Das stimmt nicht, siehe oben. Der Vertrag ist wirksam, nur Klauseln über nicht angemessene Vergütung (so eine vorgeschrieben ist) sind unwirksam.

                      1. Hello,

                        ... Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                        Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                        Das stimmt nicht, siehe oben. Der Vertrag ist wirksam, nur Klauseln über nicht angemessene Vergütung (so eine vorgeschrieben ist) sind unwirksam.

                        Eine nicht erfolgte oder nicht angemessen erfolgte Vergütung führt regelmäßig zur Üngültigkeit des Vertrages über die Nutzungsrechte, bzw. kann der Rechteinhaber diesen als ungültig erklären.

                        Ob der Vertrag auch ohne Antrag nichtig oder ungültig (nicht erfüllt) wird, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.
                        Ich kenne jedoch genügend Fälle, wo er es auf Antrag wurde - Es musste also Klage eingereicht oder Anzeige mit Strafantrag (z.B. wegen "Lohnunterschlagung") erstattet werden.

                        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                        Tom vom Berg

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                        1. ... Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                          Wenn es das Urheberrecht berührt, wäre ein solcher Vertrag gesetzlich ausgeschlossen! Und das hat seinen Grund gerade bei solchen Leuten, die Andere kostenlos für sich arbeiten lassen wollen.

                          Das stimmt nicht, siehe oben. Der Vertrag ist wirksam, nur Klauseln über nicht angemessene Vergütung (so eine vorgeschrieben ist) sind unwirksam.

                          Eine nicht erfolgte oder nicht angemessen erfolgte Vergütung führt regelmäßig zur Üngültigkeit des Vertrages über die Nutzungsrechte, bzw. kann der Rechteinhaber diesen als ungültig erklären.

                          Quelle?!

                          Ob der Vertrag auch ohne Antrag nichtig oder ungültig (nicht erfüllt) wird, weiß ich nicht. Ich bin kein Jurist.

                          Ohne mich auf diesem Gebiet (allgemeines Vertragsrecht) übermäßig auszukennen:
                          "Auf Antrag" bedeutet vermutlich (immer?), der Vertrag wurde "angefechtet" war also nicht "nichtig" (sonst hätte man ihn nicht anfechten müssen).

                          Wobei mir Anfechtung durch den Urheber/Rechteinhaber spanisch vorkommt. Also, laut Gesetz (und zwar UrhG nicht KunstUrhG) ist eine angemessene Vergütung zu bezahlen und auf anderslautende Klauseln kann man sich nicht berufen. So. Ein Vertrag ist ein Vertrag und ein Vertrag mit lediglich ungültiger Klausel ist immer noch ein Vertag. Ein Urheber muß einen solchen Vertrag nicht anfechten, er kann auf Erfüllung bestehen und das bekommen was ihm zusteht oder freiwillig der Aufösung des Vertrages zustimmen, wenn die Gegenseite an dem Vertag nicht festhlaten will. Anfechten muß der garnichts. Der Nutzungsrechteerwerber könnte den Vertrag anfechten aber mit welcher Begründung? Er wollte den Vertag mit einer geringeren Vergütung schließen und nun ist die Vergütung höher, das wäre ein Argument. Da aber zu jeder Zeit klar war, daß er verpflichtet ist eine mindestens angemessene Vergütung zu bezahlen, könnte ich mir vorstellen das Argument verpufft.

                          Ich kenne jedoch genügend Fälle, wo er es auf Antrag wurde - Es musste also Klage eingereicht oder Anzeige mit Strafantrag (z.B. wegen "Lohnunterschlagung") erstattet werden.

                          Das klingt nach Angestelltemverhältnis, da kann abweichendes vereibart werden und entsprechend bestehen andere Voraussetzungen.
                          http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__43.html

                  2. Ja, i.d.R. schon. Ein guter Rechtsanwalt auf der anderen Seite kann aufgrund der Rechtslage immer was rausholen, wenn nicht _tarifgerecht_ angestellt und bezahlt wurde.
                    Wenn jemand umsonst für mich modeln will, ist das also immer angreifbar? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen dass man nicht einfach einen Vertrag unterschreiben kann in dem steht die Bilder dürfen verwendet werden. Ohne dass die Bezahlung vorgeschrieben ist.

                    Modeln (lassen) ist ohne Bezahlung möglich.

                    Das Urheberrecht liegt in dem Fall bei mir, weil ich die Bilder mache. Wenn das Recht am eigenen Bild vertraglich an mich abgegeben wird hab ich ja die Erlaubnis.

                    Richtig.

                    PS.: Ich denke bei nicht voll geschäftsfähigen Models könnte möglicherweise die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig sein, weil die Einwilligung bezüglich Recht am eigenem Bild quasi Geld wert ist.

                    Damit ist aber nicht zwangsläufig alles was zu beachten ist, siehe ggf. Recht der ausübenden Künstler.

                    ... Links zum Thema?

                    siehe oben

            2. Dein Kernproblem steckt im Urheberrecht nebst Recht am eigenen Bild sowie Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Wenn Du dich da nicht vernünftig beraten lässt, wird es in DE teuer für dich werden.

              Die Darsteller müssen entweder fest angestellt und tariflich entlohnt werden (tatsächlich!) oder aber eine "angemessene Vergütung" erhalten haben (nicht nur vereinbart), damit eine Rechtsübertragung wirksam wird oder sie müssen Miturheber einer Urhebergemeinschaft sein.

              Ich denke Du schießt über das Ziel hinaus und wirfst ein paar Sachen durcheinander. Ich halte es schon für fraglich, ob hier ein Werk entsteht und ob die Darsteller ausübende Künstler im Sinne der UrhG sind.

              Was die Angemessene Vergütung angeht:
              Eine angemessene Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten am Werk ist vorgeschrieben, die Übertragung wird aber nicht nichtig, wenn das nicht passiert. Andersrum wird ein Schuh draus, für die Übertragung steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu, wäre die Übertragung nicht wirksam stände dem Urheber auch keine Vergütung zu, das soll nicht passieren.
              http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html
              Ein Darsteller ist aber noch lange kein (Mit-)Urheber.

              Für den Ausübenden Künstler (wenn er den einer ist) steht eine angemessene Vergütung unter anderem bei einer öffentlichen Zugänglichmachung zu, welche hier vorliegen würde.
              http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG001801377

              Für die Genehmigung bezüglich des Rechts am eigenen Bild ist überhaupt keine Vergütung vorgeschrieben. Findet aber eine Vergütung für die Aufnahmen statt (welche nicht angemessen sein muß) ist im Zweifelsfall von einer Einwilligung auszugehen.
              http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

              Für alles an Persönlichkeitsrechten darüber hinaus sollte es ausreichend sein, wenn die Darsteller vorher wissen, was  genau mit den Aufnahmen passieren soll, sprich sie werden verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht und in welchem Kontext das passiert also auf einer Art "Fetisch-Seite".

              ... oder sie müssen Miturheber einer Urhebergemeinschaft sein.
              Dafür müssen sie aber nach in DE üblicher Rechtsauffassung nachweislich Gesellschaftsanteile gezeichnet und eingezahlt haben.

              Wo hast Du das her? Eine Urheberrechtsgemeinschaft entsteht durch gemeinschaftliches Schaffen eines Werkes. Oder was verstehst Du unter einer Urhebergemeinschaft?

              1. Hello,

                Für die Genehmigung bezüglich des Rechts am eigenen Bild ist überhaupt keine Vergütung vorgeschrieben.

                ... soweit wes sich um ein "einfaches Nutzungsrecht" handelt!

                Findet aber eine Vergütung für die Aufnahmen statt (welche nicht angemessen sein muß) ist im Zweifelsfall von einer Einwilligung auszugehen.
                http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

                Auch das gilt nur für ein "einfaches Nutzungsrecht".

                Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                Tom vom Berg

                --
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                http://bergpost.annerschbarrich.de
                1. Für die Genehmigung bezüglich des Rechts am eigenen Bild ist überhaupt keine Vergütung vorgeschrieben.

                  ... soweit wes sich um ein "einfaches Nutzungsrecht" handelt!

                  Findet aber eine Vergütung für die Aufnahmen statt (welche nicht angemessen sein muß) ist im Zweifelsfall von einer Einwilligung auszugehen.
                  http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

                  Auch das gilt nur für ein "einfaches Nutzungsrecht".

                  "Einfaches Nutzungsrecht ist mir in Bezug auf KunstUrhG bzw. Persönlichkeitsrecht nicht geläufig. Im UrhG bedeutet einfaches Nutzungsrecht, daß der Einwilligende auch noch anderen die Einwilligung erteilen kann - was solls.

      2. Moin!

        Ich bin bisher angestellter Arbeitnehmer und das wäre mein erster Nebenverdienst.

        Dein Arbeitgeber wird in der Regel über deine Nebenverdienste in Kenntnis gesetzt werden wollen (vgl. Arbeitsvertrag) und muss eventuell dem auch zustimmen.

        - Sven Rautenberg

      3. Also zum Beispiel Gewerbeschein ist schon mal ein gutes Stichwort. Welche Art Gewerbe müsste das sein?

        Da der Vertrieb nicht durch dich vorgenommen wird, benötigst Du vielleicht kein Gewerbeschein. Rein künstlerich tätig sein kann man auch als Selbstständiger, vermutlich wird dabei an das "Künstlerische" eine geringere Anforderung gestellt als im UrhG an ein Werk.

  2. abschliessend mal danke an alle die geantwortet haben. ich nehme an mehr kommt zum Thema nicht mehr. Schade dass es nicht an den interessanten Stellen konkreter wurde aber vielleicht find ich ja woanders noch Hinweise.