Hello,
Aus den Gesetzestexten, die man mir oft genug vorgelegt hat, wenn ich etwas falsch gemacht habe...
Gibt doch mal die konkreten Normen an.
Ich kann absolut nicht glauben, dass du da Recht hast.
MEiner Meinung richtet sich das Ganze nach § 22 KUG, sofern alleine unser Threadersteller Urheber ist.
Dort steht u.a. "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Aus der Auslegung dieses Satzes ergibt sich für mich glasklar, dass eine Einwilligung auch ohne Entlohnung möglich ist.
Es ist aber im Regelfall keine einseitige Kommerzialisierung zulässig. Der Abgelbildete hat jederzeit das Widerufsrecht, wwenn nicht einer der genannten Ausnahmetatbestände erfüllt wird. Das ist Rechtspraxis.
Es ist auch müßig, hier darüber zu diskutieren, was alles warum passieren könnte oder nicht passieren dürfte. Wenn der OP die Unterlassungsanordnung (Einstweilige Verfügung) nebst Kostenrechnung im Haus hat, dann muss er innerhalb weniger Minuten (Ok, 3-4 Tagen) genau wissen, on und wie er sich dagegen wehrt oder obn er lieber zahlt und die Schnauze hält oder einen Vergelich anstrebt, bevor es noch teurer wird.
Mich hat das schon mehrfach ein paar Hundert Euro gekostet. Und ich habe ganz gewiss keine zweifelhaften Fotos von den Betroffenen gemacht. Meistens war einfach nur das "öffentliche Interesse" nicht klar genug erkennbar, also der Bezug zu einer Versammlung, einer öffentlichen Veranstaltung o.ä.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg