Der Fragesteller hat aber nicht vor auf eine Einwilligung zu verzichten und sich auf (dehnbare) Ausnahmen zu berufen.
Na, dann übernimm doch die Garantie für ihn, dass ihm nichts passieren kann. :-P
Die Garantie dafür, daß er sich bei 1 + 1 nicht verrechnet, solange er nicht 1 + 1 rechnet, übernehme ich jederzeit.
Wovon Du an der Stelle erzählt hast waren (offenbar nicht einschlägige) Aushnahmen (nach §23) von der Einwilligungspflicht (nach §22). Für jemanden der sich die Einwilligung (nach §22) einholt ist das unerheblich.