Hallo Tom,
Nein. Die Bedingungen sind nicht klar. Man trennt in der Formulierung im ersten Moment in "Schwarz" und "Weiß", was jeder im ersten Überfliegen für Ok hält. Aber wenn sich das Ganze dann entwickelt, entstehen auch "Grau" und drumherum auch "Bunt". Das ist dann aber nicht geregelt und das Gesetz/die Bestimmung kann gegen den Betroffenen ausgelegt werden, obwohl sie ursprünglich nicht so gemeint war.
dass es immer Fälle gibt, die auslegungsbedürftig sind und dass es ein Problem ist, wenn etwas gegen den Betroffenen ausgelegt wird, da stimme ich dir zu. Allerdings verstehe ich nicht, welche Formulierung in "schwarz/weiß" trennt und welche anderen Farbtöne du meinst.
Auf der Website der GEZ heißt es unter Gebührenpflicht:
"Wer ist Rundfunkteilnehmer?
Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.
[…]
Beginn der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird."
Das finde ich klar soweit. Und unter Gebührenbefreiung:
"Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt."
Und es ist doch auch widersinnig, wenn sich jemand präventiv von einer Pflicht befreien lassen will, dass er dann zuerst genau die Tatbestände schaffen muss, die ihn im Ablehnungsfalle des Antrages erst recht in die Pflicht nehmen.
Ich denke, man kann einfach nur befreit werden, wenn man eine Pflicht hat. Wer keine Pflicht hat, kann auch nicht befreit werden – er _ist_ schon frei. Verstehst du, was ich meine?
Ich bin kein Jurist - sonst würde ich vermutlich den Fachausdruck für diese Art der Regelung kennen.
Ich bin ebenfalls kein Jurist, doch ich denke, das du die juristische Formulierung der GEZ fehlinterpretierst. Gemeint ist (meiner Interpretation nach) einfach:
"Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass <del>Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und</del> der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt."
Viele Grüße,
Claudius