Moin!
Das Szenario:
Eine Gruppe von Entwicklern und Designern möchte ein Webprojekt entwickeln und in 1-2 Jahren dann online bringen. Dabei soll mit dem Projekt die Zusammenarbeit von fremden Gruppen gefördert werden. Material das das Webprojekt benötigt (server, domain, ...) werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.Da die Entwickler ja irgendwann aussteigen könnten, würde man über das Copyright bzw. das Nutzungsrecht stoßen. Wie kann man das absichern, dass die Gruppe das Recht behält und der Aussteiger es nicht mitnehmen kann.
Open-Source-Lizensierung erzwingen für alle Software. Creative-Commons-Lizenz für alle künstlerischen und textlichen Beiträge.
Wir sind bei der Diskussion dann drauf gekommen, dass man hier wohl, auch im Sinne der Haftung, einen Verein bräuchte und per Satzung usw. das Rechtliche regeln kann. Eventuell eben auch per Vertrag zwischen Entwickler und Verein.
Solange nichts in der Öffentlichkeit passiert, sondern nur einen internen Nutzerkreis hat, dürfte ein Verein eher hinderlich sein, insbesondere wenn kein Geld fließt.
Wir sind aber dann nicht an dem Rechtlichen hängen geblieben sondern eher bei der Sache mit dem Verein:
- macht der Verein überhaupt Sinn?
Was soll der Verein tun?
- wenn kein Geld fliest, zahlt er dann trotzdem irgendwie Steuern?
Nein. Tut ein Nicht-Verein auch nicht.
- kann man das ganze so formulieren, dass die Gemeinnützigkeit möglich ist, obwohl es erst mal garnicht öffentlich ist (es wird ja entwickelt).
Wozu Gemeinnützigkeit? Das ist lediglich eine steuerliche Förderung im Hinblick auf die Zahlung eigener Steuern sowie des Empfangs von Spenden, die beim Spender steuerlich absetzbar werden. Da aber kein Geld fließt...
- reicht es aus, nur den 1. und 2. Vorstand zu besetzen?
Die Mindestzahl gründender Vereinsmitglieder ist sieben. Die Mindestzahl danach im Verein befindlicher Mitglieder ist drei. Bei weniger Mitgliedern wird der Verein von Rechts wegen aufgelöst und als GbR betrachtet.
Es gibt allerdings keine Mindestzahl der Vorstandsmitglieder. Es muss nur einen Vorstand geben. Die nicht vorhandene Mindestzahl ergibt sich für mich aus der Formulierung von §26 Abs 2 BGB.
- Sven Rautenberg