Texter mit x: Ein Urteil, was wieder Mal zum Kopfschütteln anregt

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Angestellte Fotografen haben keine Rechte an den Bildern. Die liegen beim Arbeitsgeber.

Dann erklär doch mal, wie der Arbeitgeber dass Urheberrecht haben kann, wenn er gar kein Urheber ist.

In dem im Arbeitsvertrag geregelt ist, das ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Exklusivrecht für die gefertigten Arbeiten (Bilder, Texte, ect.) an den Arbeitgeber übergeht.

Wenn es im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist es eine individuelle Vereinbarung, wie jede Vereinbarung über Nutzungsrechte, hat also nichts damit zu tun, daß es sich aus einem  Angestelltenverhältnis ergibt. (Und Verzicht auf Nennung und dergleichen ist in deinem Beispiel auch nicht aufgezählt.)

Wenn nichts vereinbart wird, sind im Zweifel angestellte Fotografen verpflichtet sämtliche Rechte die der Arbeitgeber für seine betrieblichen Zwecke benötigt, zu übertragen.
Dies ergibt sich aus der Zweckübertragungsregel des Urheberrechts.

"Im Zweifel" ist das nicht so. "Im Zweifel", zugunsten einer Seite, kommt in anderen Paragraphen vor, nicht aber im § 31. Laut §31 sind beide Seiten zu berücksichtigen.

§ 43 regelt dies für Urheber im  Arbeits- oder Dienstverhältnis für den Unterabschnitt "Nutzungsrechte" sogar explizit.

Der Zweck des Arbeitsvertrages besteht darin dem Arbeitgeber die ungestörte Verwertung der im Arbeitsverhältnis erstandenen Werke zu ermöglichen.

Oder auch nicht.

Das sind in der Regel umfassende Nutzungsrechte, Recht zur Bearbeitung der Werke und das Recht zur Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte.

Oder auch nicht.

Sofern nicht Anderes vereinbart wurde, muss ein abhängig beschäftigter Fotograf auch die Einschränkung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte in kauf nehmen. Zum

Oder auch nicht. Aber selbst wenn:

Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk.

Das stimmt zwar losgelöst aber unter welchen Umständen soll ein Urheber auf die Anerkennung seiner Urheberschaft verzichten müssen, ohne daß es vertraglich vereinbart wurde? Das betrifft doch kein Promille der Fälle.

In vielen Verträgen ist auch geregelt das der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet.

Was nur ein Hinweis darauf ist, daß man sich nicht um Recht und Gesetz schert oder keine Ahnung hat oder hofft die Gegenseite über den Tisch ziehen zu können, denn eine solche Klausel ist immer unwirksam.