http://www.juraforum.de/lexikon/brief-und-postgeheimnis
Das hat mich jetzt eben doch erstaunt. Ich war bidher der Meinung, dass Postkarten nur bedingt dem Briefgeheimnis unterliegen, weil,man sie i.d.R. ja nicht "öffnen" kann.
Zumindest den Straftatbestand Verletzung des Briefgeheimnisses kann man nur bei verschlossenen Schriftstücken erfüllen. Also kommt entweder der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus dem GG nicht vollständig nach oder nicht verschlossene Schriftstücke unterliegen nicht dem Briefgeheimnis.
Vielleicht soll das was juraforum.de schreibt, so zu verstehen sein, daß eine Postkarte, wenn sie Inhalt eines verschlossenen "Dings" ist, auch darunter fällt.