Moin!
Das ist ein juristischer Begriff aus dem Schuldrecht, gehört also auch zu Vertragsrecht, Arbeitsrecht, usw.
"In Anwesenheit": die Vertragspartner (oder bevollmächtigte Vertreter) sind physisch anwesend und können sich sozusagen die Hand auf die Vertragserrichtung / Vertragsänderung / Vertragskündigung geben.
"In Abwesenheit": die Vertragspartner (oder bevollmächtigte Vertreter) sind nicht gleichzeitig anwesend.
Okay, aber wie leitet sich daraus deine folgende Aussage ab?: "Kündigungen von Verträgen bedürfen der ordentlichen ("ausreichenden") Schriftform. Es muss also eine URKUNDE und nicht nur ein DOKUMENT vorliegen."
Antwort: Gar nicht.
- Sven Rautenberg