Bei Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, die nicht gesondert gesetzlich oder vertraglich geregelt sind, sprechen wir von der "Empfangsbedürftigkeit" der einseitigen Willenserklärung.
Das Runde muß ins Eckige. Toll.
Den Empfang der "Kündigung", gerichtet auf einen dedizierten Vertrag, gilt es im Zweifelsfall also nachzuweisen.
Das dürfte mindestens dann kein Problem sein, nachdem man aufgrund der Kündigung dazu aufgefordert wurde (noch mal) in anderer Form zu kündigen.
Die Kündigung hat in einer solchen Form zu erfolgen, die es dem Empfänger ermöglicht, diese unzweifelhaft einem Vertrag zuzuordnen und für den Geschäftsverkehr zu dokumentieren.
Willst Du vielleicht auch noch darauf hinweisen, daß Sie in einer Sprache verfaßt sein muß, die auf der Erde gesprochen wird?
Das musst Du nun mal selber recherchieren, aus welchen Gesetzen und deren Paragraphen sich das ergibt. Ich kann Dir ja keine Rechtsberatung leisten, nur Erfahrungen mitteilen.
Falls Du "darfst" meinst. Es ist selbstverständlich zulässig Rechtsfragen beliebig detailliert und unter Bezug auf Paragraphen zu erörtern.