Moin!
Hallo und guten Abend,
- ist die Kündigung (in der akzeptierten Form) zugegangen und kann das auch bewiesen werden? Anscheinsbeweis reicht nicht.
Najaaaa... alles zu lesen lohnt sich.
Der BGH führte aus, dass das OK auf der Versandbestätigung nach dessen Kenntnis nur den erfolgreichen Aufbau der Verbindung signalisiere, nicht jedoch die Übertragung und also nicht den Zugang.
Da sieht z.B. bei einer Fritzbox ganz anders aus. Die registriert auch wie viele Seiten gesendet und vom Empfängergerät quittiert - also empfangen - wurden.
Dem gleichen Urteil nach sieht da die Sachlage also ganz anders aus.
Seit wann sind Fritzboxen als Beweis unumstößlich und unfälschbare technische Einrichtungen, zumal sie ja im Reich des Absenders stehen?
Wo steht das Wort "Beweis"? In meiner Antwort gar nicht, der BGH spricht von Idizien. Und bei denen kommt es darauf an, ob das Gericht denen glaubt. Wenn der BGH also glaubt, dass das "OK" auf dem Sendebericht des Faxes als Indiz nur für den Verbindungsaufbau ausreiche, dann wird er auch glauben (und hat es), dass ein vollständiges Faxprotokoll (wie es die Fritzbox liefert) als Indiz für den Zugang des Faxes ausreicht.
Zum Lesen des ganzen Urteils gehören Jahreszahlen.
Der BGH bezieht sich auf Entscheidungen aus den 90ern. Seit Mitte der 90er jene Urteile (die der BGH nennt) bekannt wurden haben Faxgeräte, die nicht wenigstens die erste Seite in der Versandquittung ausgaben, kaum noch Käufer gefunden. Weil Firmen der zumindest halbwegs sichere "Nachweis" des Faxversandes halt wichtig ist.
Natürlich kann der Gegner immer noch bestreiten und behaupten "Alles nur gefälscht" - dann muss der aber greifende Indizien bringen (was schwierig wird, wenn neben der Faxquittung der Fritzbox auch noch die passende Verbinungsdauer aus einem Bericht des Telkos hervorgeht) und zu guter Letzt wird eben noch ein Sachverständigengutachten beauftragt.