Hallo nochmal an Alle,
in diesem Fall hatte das OLG Köln über den Katalog eines Möbelherstellers zu entscheiden, der auch online abrufbar war. Auf einem der Katalogfotos war ein Bild erkennbar, das ein Maler dem Möbelhersteller lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt hat.
Der Maler hat daraufhin den Möbelhersteller auf Unterlassung verklagt. Das OLG sah das Gemälde lediglich als Beiwerk nach Paragraph 57 UrhG an. Begründet hat es dies damit, dass der Zweck des Kataloges der Absatz von Möbeln sei und das Bild nur zufällig abgebildet war.
von http://ip-law-office.com/urheberrechte-zufaellig-abgebildeten-werken/
Beiwerk: http://dejure.org/gesetze/UrhG/57.html
Der Begriff wurde hier ja schon erwähnt.
Der geschilderte Fall bewegt sich eventuell genau im Korridor zwischen Beiwerk und erlaubtem Bild-Zitat. Es bleibt also immer noch spannend. Jedenfalls hat die Abbildung nicht die Güte für eine Reproduktion/Vervielfältigung im Sinne des Vervielfältigungs-Gedankens. Sie dient allerdings eventuell der Verbreitung, wenn sich ohne weitere textliche Hinweise (das wären ja dann Zitate) erkennen lässt, wo das Original zu finden ist.
Grüße
TS