Regina Scheißklug: gewerblicher Händler nimmt Ware nicht zurück

Hallo,

darf ein gewerblicher Händler bei eBay sich weigern, die Ware zurückzunehmen? So hat er es im Verkaufsangebot geschrieben. Ich habe den Knilch angeschrieben und er antwortet erwartungsgemäß nicht. Leider nützen erfahrungsgemäß auch Meldungen bei eBay nichts, die sind nur auf ihre Provision scharf.

  1. Hallo Regina,

    darf ein gewerblicher Händler bei eBay sich weigern, die Ware zurückzunehmen?

    Laut eBay nein!

    (Gilt wohl nur für private Kunden, bzw. verderbliche Ware)

    Ich habe den Knilch angeschrieben und er antwortet erwartungsgemäß nicht. Leider nützen erfahrungsgemäß auch Meldungen bei eBay nichts, die sind nur auf ihre Provision scharf.

    Das war jetzt keine Frage, also tu' ich auch nichts drauf antworten.

    Herzliche Grüße

    Matthias Scharwies

    PS: Könntest du nicht heiraten und den Nachnamen Deines Partners annehmen?

    1. darf ein gewerblicher Händler bei eBay sich weigern, die Ware zurückzunehmen?

      Laut eBay nein!

      ich meinte allerdings gesetzlich. Denn eBay kümmert sich im Streitfall eh um nichts. Die Frage ist, ob so eine Klausel ungültig ist und ich damit volles Rückgaberecht habe, falls ich das Teil kaufe. Ist übrigens nicht verderblich, sondern ein gebrauchtes Windows-Tablet.

      1. Ist übrigens nicht verderblich, sondern ein gebrauchtes Windows-Tablet.

        Also doch verderblich

      2. Hallo und guten Tag,

        soweit mir bekannt ist, haben nur Versandhändler diese Auflage, die Ware ggf. zurückzunehmen. Wenn der Händler bei eBay erkennen ließ, dass er den Verkauf nur ausnahmsweise per Internet und Versand abwickelt, dann glit mMn die Reglung für den Thekenverkauf, also Zug um Zug.

        Wenn er also schreibt: "gebrauchtes Tablet, einmaliges Schnäppchen" kann daraus keine regelmäßige Versandhandelsabwicklung geschlossen werden. Ich denke, dass hier der Knackepunkt für Dich liegt.

        Kannst Du aber nachweisen, dass dieser Händler häufig (also mehr als 10% seines Umsatzes) per eBay abwickelt, dann gilt der Verkauf automatisch als Versandhandel mit den damit verbundenen Verbraucherschutzregelungen.

        Grüße
        TS

        --
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        1. Kannst Du aber nachweisen, dass dieser Händler häufig (also mehr als 10% seines Umsatzes) per eBay abwickelt

          hm..., ich stütze mich bisher allein auf die Tatsache, daß er laut Auskunft oben rechts eindeutig als "gewerblicher Verkäufer" angemeldet ist.

          1. angenommen du bestellst das teil und du möchtest es dann zurückschicken und nehmen wir mal an, dass du im recht wärst und der verkäufer seine ware zurücknehmen muss. dann bleibt folgende frage:

            wie teuer wäre es, denn verkaufer gegen seinen willen zur zürcknahme zu zwingen?

            1. wie teuer wäre es, denn verkaufer gegen seinen willen zur zürcknahme zu zwingen?

              ja, gute Frage. Aber ich finde es zum kotzen, daß Rechte nur für den gelten sollen, der sich darüber keine Gedanken machen muss. Mal so nebenbei bemerkt. Darauf setzen solche windigen Gestalten doch. Am Ende werde ich das Teil nicht kaufen, allein um mir Ärger zu ersparen. Aber aufregen wird einen das doch noch dürfen ;-) ...

          2. Hallo und guten Abend,

            Kannst Du aber nachweisen, dass dieser Händler häufig (also mehr als 10% seines Umsatzes) per eBay abwickelt

            hm..., ich stütze mich bisher allein auf die Tatsache, daß er laut Auskunft oben rechts eindeutig als "gewerblicher Verkäufer" angemeldet ist.

            Geht es nach dem Willen der Verbraucherzentralen, dann gilt dieses:
            https://www.verbraucherzentrale.de/So-funktioniert-der-Internet-Einkauf-2

            Aber ich weiß, dass sich Händler immer noch darauf herausreden können, dass die ja keinen regelmäßigen Internetverkauf (Fernabsatz) betrieben, sondern nur ausnahmsweise dem Kunden angeboten haben, die Ware "aus der Ferne" zu erwerben. Da scheint es also immer noch (gute?) Rechtsanwälte zu geben, die diese Einstellung auch durchsetzen.

            "Gewerblicher Anbieter" bedeutet dann nur, dass der Händler i. d. R. umsatzsteuerpflichtig ist und diese auch ausweisen muss/kann.

            Wenn es z. B. ein Handwerker ist, der gelegentlich den Überbestand seiner Schrauben verkauft, dann kann man dem abnehmen, dass er eben in der Hauptsache (>= 10% seines Umsatzes) keinen Fernabsatz betreibt.

            Grüße
            TS

            --
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    2. Hallo Matthias Scharwies,

      PS: Könntest du nicht heiraten und den Nachnamen Deines Partners annehmen?

      Dann heißt sie ja immer noch so.

      Bis demnächst
      Matthias

      --
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      1. PS: Könntest du nicht heiraten und den Nachnamen Deines Partners annehmen?

        Dann heißt sie ja immer noch so.

        wieso??? Wenn mein Partner z.B. Scheißwurst heißt, kann ich mich doch nach der Heirat dahingehend umbenennen, oder?

        1. Hallo Regina Scheißklug,

          PS: Könntest du nicht heiraten und den Nachnamen Deines Partners annehmen?

          Dann heißt sie ja immer noch so.

          wieso??? Wenn mein Partner z.B. Scheißwurst heißt, kann ich mich doch nach der Heirat dahingehend umbenennen, oder?

          Ja. Die Frage war aber:

          PS: Könntest du nicht heiraten

          Allerdings, wenn man es richtig macht:

          (nicht heiraten) und (neuer Name) ⇒ passt
          nicht (heiraten und neuer Name) = (nicht heiraten) oder (alter Name) ⇒ passt nicht

          Bis demnächst
          Matthias

          --
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