Die Befangenheit selbst wird übrigens gar nicht festgestellt. Es wird fest gestellt, dass der Antragsteller Grund dazu hat, wegen einer möglichen Befangenheit des Richters oder der Richter besorgt zu sein. Das senkt einerseits (rein formal) die Schwelle ab der ein Richter abgelehnt werden kann. Andererseits verhindert es eine Vorentscheidung bezüglich einer möglichen Rechtsbeugung und einer ganzen Latte prozessualer Nebenfolgen.
Oh Mann, eh! Jetzt mach ich schon in Rechtstheorie. Wer hätte je gedacht, dass der Streit mit Gravenreuth so ausartet?