Aloha ;)
ist das so? AGB liest man eher nicht oder nur oberflächlich, die 3 Mietverträge, mit denen ich bisher zu tun hatte, bin ich aber Punkt für Punkt durchgegangen. Beim ersten (meine erste Wohnung, damals, als ich noch 30kg weniger wog) hat der Vermieter sogar darauf bestanden, dass wir das gemeinsam tun.
Normalerweise hat man in einem Mietvertrag nicht damit zu rechnen, dass der Vermieter die Freigabe personenbezogener Daten verlangt.
Gemäß §305c BGB gilt:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
AGB sind auch dann AGB, wenn sie nicht gesondert einbezogen werden, sondern im Vertrag selbst abgedruckt sind (vgl. §305 BGB).
Du hast aber Recht, was das oberflächlich lesen angeht - nur geht man wohl auch bei einem Mietvertrag davon aus, dass der Mieter das Kleingedruckte nicht immer liest.
Dem gegenüber stehen individuelle Einzelvereinbarungen der Vertragsparteien, die zum Beispiel in einem Gespräch oder einem gesonderten Dokument vereinbart werden. Hier wäre eine Klausel zur Veröffentlichung der Daten vermutlich statthaft. Es kann sein, dass bei einer gemeinsamen Lesung des Mietvertrags und daher einer mündlichen Verhandlung darüber die Teile des Mietvertrags durchaus als Einzelvereinbarung gesehen werden können.
Eine Quelle dazu: Berliner Mietverein über Formularklauseln. Ich bin kein Jurist, bilde mir aber ein, ein gewisses Gespür für Rechtsthemen zu haben. Die Quellen, die ich gefunden habe, deuten in die oben formulierte Richtung.
Im vorliegenden Fall kommt aber noch etwas ganz Wesentliches anderes dazu:
Wie ich bereits in letzter Zeit mal an anderer Stelle ausgeführt hatte, gilt jede Einwilligung in Datenverarbeitung, die nicht vollständig freiwillig erteilt wurde, also insbesondere auch alle Einwilligungen, die in irgendeiner Form zur Bedingung eines Vertrags gemacht wurden, laut Artikel 7 Abs. 3 DSGVO als nicht erteilt, sofern sie nicht unbedingt zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
TL;DR: Je nach Einzelfallbewertung und unter Würdigung der Umstände des Zustandekommens des Mietvertrags fallen viele exotische Vertragsbestandteile unter die Maßgabe des §305c BGB und sind damit nichtig. Wenns dabei um eine Einwilligung zur Datenverarbeitung geht, die nicht unbedingt für die Erfüllung des Vertrags notwendig ist, ist sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO sowieso bereits nichtig.
Grüße,
RIDER
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Camping_RIDER a.k.a. Riders Flame a.k.a. Janosch Zoller
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