Lieber Pit,
Stimmt doch genau mit dem überein, was ich sagte.
finde ich nicht.
Ob das nun der Eigentpmer macht oder ein von ihm beauftragter Vermieter spielt dabei keine Rolle.
Das hattest Du so nicht geschrieben. Dein Wortlaut war dieser:
Um den Eigentümer geht es hier erstmal gar nicht, denn der darf sehr wohl seinen namen aufs Klingelschild kleben. Genauso, wie der Besitzer das darf.
Lies: Also beide dürfen ihre eigenen(!) Namen an ihre eigenen(!) Klingeln kleben.
Problematisch scheint zu sein, dass der Eigentümer den namen des Besitzers aufs Klingelschild klebt.
Das liest sich so, als ob eine Person (Eigentümer) den Namen einer anderen (Besitzer) auf (irgend) ein Klingelschild klebt. Und das ist nicht das selbe, wie meine Präzisierung des Wiener Falles.
Oder wo siehst Du den Unterschied zu dem, was ich schrieb?
In Wien hat der Vermieter (eine Gesellschaft) die Klingelschilder "automatisch" beschriftet (weil die das immer so machen). Seit der DSGVO kann man damit ein Problem haben. Der von Dir geschilderte Fall hat keinen Mieter enthalten.
Liebe Grüße,
Felix Riesterer.