Aloha ;)
Entweder das Anbringen der Name an der Türklingel geschieht freiwillig oder das wäre schon zu Zeiten des BDSG ein Problem gewesen. Das hat mit der DSGVO nichts, aber auch gar nichts zu tun. Ganz abgesehen davon, dass nicht mal klar ist, ob die DSGVO (bzw. damals das BDSG) bei Klingelschildern überhaupt greift.
Aus der DSGVO....
Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Den fragwürdigen / im Zweifel gerichtlich zu klärenden Teil sehe ich im Begriff des Dateisystems. Eine Liste der Namen am Eingang eines Hochhauses könnte (!) auch schon ein Dateisystem sein. Da kenne ich mich in der diesbezüglichen Rechtsprechung zu wenig aus - und der Beitrag der BfDI legt den Begriff Dateisystem eher eng aus; ob zurecht oder nicht kann ich nicht beurteilen.
Grüße,
RIDER