Und dem LG Berlin reicht es für die Feststellung gewerblichen Handelns, dass durch Werbebanner ein Teil der Kosten für das Hosting gedeckt werden sollte.
Ach was, die haben doch das Gesetz hinter sich:
Sinn und Zweck dieses Merkmals (Anm.: Gewinnerzielungsabsicht) ist es, „Bagatellsachen“ auszuschließen, etwa wenn ein Verein auf einer Veranstaltung Essen und Trinken anbietet, hierfür aber lediglich kostendeckende Preise verlangt. Eine feste Bagatellgrenze gibt es jedoch nicht.
Aha. Keine Grenze, keine Überschreitung. So einfach ist das.