Bernd: Art 13 jetzt doch? Es wird immer schlimmer! - RA Solmecke

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Art 13 jetzt doch? Es wird immer schlimmer! - RA Solmecke

Bernd
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                              Art 13 jetzt doch? Die Frage bleibt bestehen.

                              TS
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                    Rolf B
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    Vieles liegt bei dem Vorschlag im Argen (richterlicher Willkür)

    ursus contionabundo
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    Felix Riesterer
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      pl

Politiker mache was sie wollen und zerstören damit auch kleine Webseiten. Wenn ich es richtig verstanden habe ist auch SelfHTML davon betroffen, da es dieses Portal schon länger als drei Jahren gibt.

Mehr dazu im Video von RA Christian Solmecke:
https://www.youtube.com/watch?v=fBhhf0yNWT0

  1. Hello,

    kann man denn irgendwo nachlesen, wie so ein "Uploadfilter" aussehen soll und was er bewirken soll?

    Glück Auf
    Tom vom Berg

    --
    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
    Das Leben selbst ist der Sinn.
    1. Hallo TS,

      kann man denn irgendwo nachlesen, wie so ein "Uploadfilter" aussehen soll und was er bewirken soll?

      Bei Julia Reda im Weblog. Sie hat verschiedene Artikel zu diesem Thema verfasst.

      LG,
      CK

  2. So ein Uploadfilter ist doch ganz einfach: Er prüft auf eine angehängte oder eingebaute Signatur. Daß man dafür bezahlen muss ist doch eine ganz andere Geschichte. Und was das mit Urheberrecht zu tun hat? Gar nichts!

    .

    1. So einfach wie du es dir gerade vorstellst wird es dann wohl doch nicht sein, sonst würde Youtube, Facebook und Co nicht so dagegen protestieren, Geld und Mitarbeiter sollten bei diesen Portalen keine Rolle spielen.

      Z.B. Instagram, ein User postet ein Bild von meinem Garten wo irgendwelche selbstgemachten Figuren stehen, dieser User hat keine Genehmigung, Instagram weiß davon nichts muss aber dafür haften.

      Oder, hier auf SelfHTML wird ein Bild, oder ein Text gepostet, welcher/welches nicht von mir stammt und ich dafür keine Genehmigung habe, wer haftet, richtig erst einmal SelfHTML!

      1. So einfach wie du es dir gerade vorstellst wird es dann wohl doch nicht sein, sonst würde Youtube, Facebook und Co nicht so dagegen protestieren,

        Das sieht nur so aus. Warum sollten die protestieren gegen etwas was Profite bringt!?

        MfG

      2. Ok, dieses Aussage stimmt nicht! Christian hat mich gerade aufgeklärt

        Oder, hier auf SelfHTML wird ein Bild, oder ein Text gepostet, welcher/welches nicht von mir stammt und ich dafür keine Genehmigung habe, wer haftet, richtig erst einmal SelfHTML!

      3. Hallo

        So einfach wie du es dir gerade vorstellst wird es dann wohl doch nicht sein, sonst würde Youtube, Facebook und Co nicht so dagegen protestieren, Geld und Mitarbeiter sollten bei diesen Portalen keine Rolle spielen.

        Ich habe keine der von dir genannten Parteien gegen Artikel 13 protestieren gehört/gelesen. Warum auch? Genau diese Anbieter sind es, die als einzige bereits funktionierende Upload-Filter in Betrieb haben. Die sind es auch, die praktisch als einzige ihre fertigen Filter als Dienstleistung anbieten können. Ich glaube kaum, dass sie etwas dagegen haben, damit Geld zu verdienen.

        Tschö, Auge

        --
        Eine Kerze stand [auf dem Abort] bereit, und der Almanach des vergangenen Jahres hing an einer Schnur. Die Herausgeber kannten ihre Leser und druckten den Almanach auf weiches, dünnes Papier.
        Kleine freie Männer von Terry Pratchett
        1. Die sind es auch, die praktisch als einzige ihre fertigen Filter als Dienstleistung anbieten können.

          Das ist ja eine richtige Verschwörung 😉

    2. Hallo pl,

      bitte erkundige dich, bevor du etwas schreibst. Das ist hanebüchener Unsinn.

      Art. 13 sieht vor, dass alle Uploads auf urheberrechtlich geschütztes Material prüfen. Eine Signatur oder Prüfsumme ist da denkbar ungeeignet für.

      LG,
      CK

  3. Hallo Bernd,

    Politiker mache was sie wollen und zerstören damit auch kleine Webseiten. Wenn ich es richtig verstanden habe ist auch SelfHTML davon betroffen, da es dieses Portal schon länger als drei Jahren gibt.

    Nein. SELFHTML ist ein allgemeinnütziger Verein und fällt damit in die Non-Profit-Kategorie. Der Artikel-13-„Kompromiss“ gilt nur für Profit-Organisationen. Siehe auch Julia Redas Artikel.

    LG,
    CK

    1. .. Ok, dann habe ich etwas falsch verstanden. Ich dachte ein Verein ist auch eine profitorientierte Plattform.

      1. Hallo Bernd,

        .. Ok, dann habe ich etwas falsch verstanden. Ich dachte ein Verein ist auch eine profitorientierte Plattform.

        Er kann es sein und die meisten Vereine dürften das auch sein. Bei SELFHTML ist das aber nicht der Fall. Wir sind ein anerkannter allgemeinnütziger Verein.

        LG,
        CK

        1. Servus!

          Nichtsdestotrotz prüfen die Moderatoren im Forum und die Administratoren im Wiki hochgeladene Bilder und Inhalte auf Verstöße gegen das Urheberrecht. Verstöße werden zeitnah gelöscht.

          So verwenden wir im Wiki weitgehend eigene Fotos, Screenshots oder SVG-Grafiken, auch wenn mancher den Mangel an Bilder zur Auflockerung beklagt.

          Herzliche Grüße

          Matthias Scharwies

          --
          "I don’t make typos. I make new words."
          1. Hallo Matthias,

            Nichtsdestotrotz prüfen die Moderatoren im Forum und die Administratoren im Wiki hochgeladene Bilder und Inhalte auf Verstöße gegen das Urheberrecht. Verstöße werden zeitnah gelöscht.

            Nur um das klarzustellen: natürlich. Dazu sind wir rechtlich verpflichtet. Artikel 13 ist nicht das einzige Gesetz, dass „user-generated content“ gewisse Auflagen auferlegt.

            LG,
            CK

            1. Derzeit ist es doch so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es muss erst etwas gelöscht werden wenn man darauf hingewiesen wird. In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

              1. Hallo Bernd,

                Derzeit ist es doch so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es muss erst etwas gelöscht werden wenn man darauf hingewiesen wird.

                Nein, wenn man davon Kenntnis erhält. Das kann ein Hinweis von extern sein, das kann aber auch eine einfache regelmäßige Kontrolle sein.

                In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                Ja. Genau.

                LG,
                CK

                1. Hallo Bernd,

                  Derzeit ist es doch so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es muss erst etwas gelöscht werden wenn man darauf hingewiesen wird.

                  Nein, wenn man davon Kenntnis erhält. Das kann ein Hinweis von extern sein, das kann aber auch eine einfache regelmäßige Kontrolle sein.

                  In Artikel 13 geht es darum vor dem Veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                  Ja. Genau.

                  Dann dürften also Beiträge erst nach Prüfung veröffentlicht werden.

                  Im Übrigen gilt das sogar für Text. Siehe gutenberg.org ...

                  1. Hallo ursus,

                    Dann dürften also Beiträge erst nach Prüfung veröffentlicht werden.

                    Nochmal: für SELFHTML greift Artikel 13 nicht aufgrund der Allgemeinnützigkeit.

                    Für fast alle anderen Plattformen hast du aber recht, ja. Die Alternative sind halt Upload-Filter.

                    LG,
                    CK

                    1. Nochmal: für SELFHTML greift Artikel 13 nicht aufgrund der Allgemeinnützigkeit.

                      BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16

                      Die deutschen Gerichte sind ganz schnell dabei, die "profit making purposes" in "geschäftsmäßiges Handeln" zu übersetzen. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.

                      Darauf, dass das sinnwidrig ist, scheißen viele deutsche Richter*innen.

                      1. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.

                        Und wenn das (wirtschaftlich Handeln) ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt erfüllt.

                      2. Danke Dir!!!

                      3. Lieber Jörg,

                        BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16

                        dort geht es um einen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Das ist ein Gewerbe im weiteren Sinne, da dort Beschäftigungsverhältnisse durch den Verein bestehen. Dass der Verein dort keine Gewinnerzielung hat und sich deswegen allgemeinnützig nennt, mag seine Richtigkeit haben, ändert aber an seinem gewerblichen Wesen nichts. Das hat der BGH in seiner Begründung nach meiner Lesart so bestätigt.

                        Im Vergleich dazu haben wir hier bei SELFHTML kein vergleichbares Gewerbe, weshalb der Vergleich aus meiner Sicht nicht passt.

                        Die deutschen Gerichte sind ganz schnell dabei, die "profit making purposes" in "geschäftsmäßiges Handeln" zu übersetzen. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.

                        Dieser Vorwurf mag in anderen Fällen vielleicht gerechtfertigt sein, in diesem Fall erscheint er mir aber nicht angebracht.

                        Darauf, dass das sinnwidrig ist, scheißen viele deutsche Richter*innen.

                        Vielleicht mag die feine Unterscheidung zwischen "allgemeinnützig" und "gewerblich/geschäftstreibend" als eine Haarspalterei ohne Sinn wirken, aber genau das ist der Grund, warum im von Dir angeführten Beispiel der dortige Verein verloren hat. Auch mir erschließt sich der Sinn dieser Unterscheidung nicht, denn auch ich kann mir ein allgemeinnütziges Unternehmen vorstellen, welches nicht gewinnorientiert arbeitet. Aber wenn die höchstrichterliche Instanz sagt, dass ein solches Unternehmen nicht als e.V. laufen darf, dann muss es wohl "irgendwie anders" genannt und verzeichnet werden.

                        Liebe Grüße,

                        Felix Riesterer.

                        1. Servus!

                          Vielleicht mag die feine Unterscheidung zwischen "allgemeinnützig" und "gewerblich/geschäftstreibend" als eine Haarspalterei ohne Sinn wirken, aber genau das ist der Grund, warum im von Dir angeführten Beispiel der dortige Verein verloren hat. Auch mir erschließt sich der Sinn dieser Unterscheidung nicht, denn auch ich kann mir ein allgemeinnütziges Unternehmen vorstellen, welches nicht gewinnorientiert arbeitet. Aber wenn die höchstrichterliche Instanz sagt, dass ein solches Unternehmen nicht als e.V. laufen darf, dann muss es wohl "irgendwie anders" genannt und verzeichnet werden.

                          Auch der ADAC ist ja ein Verein, das rote Kreuz (außer in Bayern, dort: Körperschaft des öffentlichen Rechts ) sowie die Fußballervereine der Bundesliga. Bei unserem Sportverein, der grad einen Anbau für 1.000.000.- baut, scheint es auch um einen "geschäftsbetreibenden Verein zu gehen.

                          Für Gewerbe- und Körperschaftssteuer scheint es eine Grenze von 35.000.-/Jahr zu geben.

                          Sonst kommt halt eine GmbH oder AG in Frage.

                          Herzliche Grüße

                          Matthias Scharwies

                          --
                          "I don’t make typos. I make new words."
                        2. Lieber Jörg,

                          BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16

                          dort geht es um einen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Das ist ein Gewerbe im weiteren Sinne, da dort Beschäftigungsverhältnisse durch den Verein bestehen.

                          Im Vergleich dazu haben wir hier bei SELFHTML kein vergleichbares Gewerbe, weshalb der Vergleich aus meiner Sicht nicht passt.

                          Das wäre die vernünftige Sicht. Das Problem ist, dass die teutogermanische Justiz in vielen Fällen weit von jeder Vernunft entfernt handelt.

                          Die deutschen Gerichte sind ganz schnell dabei, die "profit making purposes" in "geschäftsmäßiges Handeln" zu übersetzen. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.

                          Dieser Vorwurf mag in anderen Fällen vielleicht gerechtfertigt sein, in diesem Fall erscheint er mir aber nicht angebracht.

                          Doch doch, Wenn ein Richter des LG Berlin wegen eines zur (teilweisen) Deckung der Betriebskosten einer private Webseite (bei der armen Sau war wirklich nur Privatkram drin) angebrachten Werbebanners damit kommt, dass diese gewerblich betrieben würde, dann kann derselbe oder auch ein anderer Richter diesen geistigen Schwachmatismus mit einem Blick nach rechts unten auf dieser Webseite auch wiederholen.

                          Der teutogermanische Sauhaufen von Talarträger*innen, der sich arrogant "Justiz" nennt, hat ja echt viel dafür getan, dass ich dieser nicht (mehr) traue.

                2. hallo

                  Hallo Bernd,

                  Derzeit ist es doch so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es muss erst etwas gelöscht werden wenn man darauf hingewiesen wird.

                  Nein, wenn man davon Kenntnis erhält. Das kann ein Hinweis von extern sein, das kann aber auch eine einfache regelmäßige Kontrolle sein.

                  Was ist denn daran einfach, jedes Upload-Objekt danach zu überprüfen, ob der Uploader hinreichend Rechte habe, diesen Upload zu veranlassen?

                  In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                  Ja. Genau.

                  Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                  1. Hallo beatovich,

                    Was ist denn daran einfach, jedes Upload-Objekt danach zu überprüfen, ob der Uploader hinreichend Rechte habe, diesen Upload zu veranlassen?

                    Mit dem Wort „einfach“ war der Kontrast zu „komplizierte automatische Verfahren“ gemeint.

                    In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                    Ja. Genau.

                    Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                    Ich verstehe nicht, was du mir sagen möchtest. Die Aussage des Uploaders ist irrelevant für Artikel 13.

                    LG,
                    CK

                    1. hallo

                      In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                      Ja. Genau.

                      Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                      Ich verstehe nicht, was du mir sagen möchtest. Die Aussage des Uploaders ist irrelevant für Artikel 13.

                      Dann missachtet Artikel 13 das Urheberrecht und wird selbst irrelevant.

                      1. Hallo beatovich,

                        Ich verstehe nicht, was du mir sagen möchtest. Die Aussage des Uploaders ist irrelevant für Artikel 13.

                        Dann missachtet Artikel 13 das Urheberrecht und wird selbst irrelevant.

                        Deine Auslegung ist bestimmt deckungsgleich mit der Auffassung der Gerichte. Nicht. 😉

                        Bitte informiere dich über Artikel 13, bevor du deine Meinung dazu kund tust. Julia Redas Weblog habe ich bereits mehrfach hier im Thread verlinkt, die gibt da einen guten Überblick.

                        LG,
                        CK

                  2. Hello,

                    Derzeit ist es doch so, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es muss erst etwas gelöscht werden wenn man darauf hingewiesen wird.

                    Nein, wenn man davon Kenntnis erhält. Das kann ein Hinweis von extern sein, das kann aber auch eine einfache regelmäßige Kontrolle sein.

                    Was ist denn daran einfach, jedes Upload-Objekt danach zu überprüfen, ob der Uploader hinreichend Rechte habe, diesen Upload zu veranlassen?

                    In Artikel 13 geht es darum vor dem veröffentlichen zu prüfen ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?

                    Ja. Genau.

                    Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                    Es soll dazu führen, die Anonymität aufzubrechen. Jeder Uploader muss dann bei Plattformbetreiber ordentlich authentifizuert sein, damit man Druck ausüben kann.

                    Mehr steckt nicht dahinter.

                    Glück Auf
                    Tom vom Berg

                    --
                    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
                    Das Leben selbst ist der Sinn.
                    1. Hallo TS,

                      Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                      Es soll dazu führen, die Anonymität aufzubrechen. Jeder Uploader muss dann bei Plattformbetreiber ordentlich authentifizuert sein, damit man Druck ausüben kann.

                      Wie kommst du darauf? Artikel 13 sieht meines Wissens nach keine Authentifizierung vor, sondern eine Pflicht, Inhalte auf Urheberschaft zu prüfen, am besten automatisiert. Exakt so, wie es Youtube etwa mit Content-ID tut.

                      Eine Klarnamenspflicht o.ä. ist meines Wissens nach nicht vorgesehen.

                      LG,
                      CK

                      1. Hello,

                        Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                        Es soll dazu führen, die Anonymität aufzubrechen. Jeder Uploader muss dann bei Plattformbetreiber ordentlich authentifizuert sein, damit man Druck ausüben kann.

                        Wie kommst du darauf? Artikel 13 sieht meines Wissens nach keine Authentifizierung vor, sondern eine Pflicht, Inhalte auf Urheberschaft zu prüfen, am besten automatisiert. Exakt so, wie es Youtube etwa mit Content-ID tut.

                        Eine Klarnamenspflicht o.ä. ist meines Wissens nach nicht vorgesehen.

                        Sie wird aber die logische Folge sein, wenn die Plattformanbieter (speziell kleinerer Plattformen) sich rückversichern wollen für eventuelle Haftungsfälle.

                        Die neue Regelung nimmt schließlich die Plattformanbieter in Regress. Und die haben nur dann eine Chance zu Überleben, wenn sie ihrerseits die Kosten weiterreichen können an die eigentlichen Rechtsverletzer.

                        Glück Auf
                        Tom vom Berg

                        --
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                        Das Leben selbst ist der Sinn.
                        1. Hallo

                          Es kann keinen Beschluss geben, der an der Aussage des Uploaders vorbei geht.

                          Es soll dazu führen, die Anonymität aufzubrechen. Jeder Uploader muss dann bei Plattformbetreiber ordentlich authentifizuert sein, damit man Druck ausüben kann.

                          Wie kommst du darauf? Artikel 13 sieht meines Wissens nach keine Authentifizierung vor, sondern eine Pflicht, Inhalte auf Urheberschaft zu prüfen, am besten automatisiert. Exakt so, wie es Youtube etwa mit Content-ID tut.

                          Eine Klarnamenspflicht o.ä. ist meines Wissens nach nicht vorgesehen.

                          Sie wird aber die logische Folge sein, wenn die Plattformanbieter (speziell kleinerer Plattformen) sich rückversichern wollen für eventuelle Haftungsfälle.

                          Sie werden wohl eher dazu gezwungen sein, einen Filter einzukaufen oder die Uploadmöglichkeit soweit einzuschränken oder gar abzuschaffen, dass die Attraktivität der Plattform leidet.

                          Die neue Regelung nimmt schließlich die Plattformanbieter in Regress. Und die haben nur dann eine Chance zu Überleben, wenn sie ihrerseits die Kosten weiterreichen können an die eigentlichen Rechtsverletzer.

                          Mit den Filtern als technischer „Lösung“ wird man das Thema wohl umgehen können, sich aber auch der Gefahr von Unmut und Scherereien aussetzen, wenn legitime Inhalte von den Filtern zurückgewiesen werden (Stichwort: overblocking). Dass das tatsächlich geschieht, hat sich schon mehrfach gezeigt.

                          Tschö, Auge

                          --
                          Eine Kerze stand [auf dem Abort] bereit, und der Almanach des vergangenen Jahres hing an einer Schnur. Die Herausgeber kannten ihre Leser und druckten den Almanach auf weiches, dünnes Papier.
                          Kleine freie Männer von Terry Pratchett
                          1. Hello,

                            wer verkauft mir denn ein Filter und hält mich frei von Haftungs-/Regressanspruchen?

                            Glück Auf
                            Tom vom Berg

                            --
                            Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
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                            1. Hello,

                              wer verkauft mir denn ein Filter und hält mich frei von Haftungs-/Regressanspruchen?

                              Die Frage bleibt bestehen.

                              Hier soll doch vermutlich altes statisches Recht zementiert werden. Und damit wird die (anonyme) Horizontalkommunikation ein weiteres Mal unterbunden, bzw. großtechnisvh entanomysiert und überwachbar gemacht.

                              Glück Auf
                              Tom vom Berg

                              --
                              Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
                              Das Leben selbst ist der Sinn.
                              1. Moin,

                                wer verkauft mir denn ein Filter und hält mich frei von Haftungs-/Regressanspruchen?

                                so ein Filter wird dir kein Menschen verkaufen. Selbst Google ist nicht in der Lage für Youtube ein Filter zu Programmierern der 100% verlässlich ist. Daher wird es immer wahrscheinlicher dass Youtube sollte Artikel 13 wirklich umgesetzt wird es in dieser Forum nicht mehr geben wird.

                                1. Ob ein Uploadfilter verlässlich ist oder nicht oder umgangen werden kann interessiert niemanden. MfG

                                  1. Hello,

                                    Ob ein Uploadfilter verlässlich ist oder nicht oder umgangen werden kann interessiert niemanden.

                                    Stimmt!

                                    Hier geht es nur um die Verlagerung der Haftung und damit im (über)nächsten Schritt um die totale Überwachung.

                                    Glück Auf
                                    Tom vom Berg

                                    --
                                    Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
                                    Das Leben selbst ist der Sinn.
                                    1. Letztendlich gehts es nur um die Vermarktung. Also wie man mit Urheberrechten maximale Profite erzielt. Uploadfilter sind nur ein Teil dieser Sache.

                                      MfG

                                2. Hello,

                                  wer verkauft mir denn ein Filter und hält mich frei von Haftungs-/Regressanspruchen?

                                  so ein Filter wird dir kein Menschen verkaufen. Selbst Google ist nicht in der Lage für Youtube ein Filter zu Programmierern der 100% verlässlich ist. Daher wird es immer wahrscheinlicher dass Youtube sollte Artikel 13 wirklich umgesetzt wird es in dieser Forum nicht mehr geben wird.

                                  Wenn Du meine Posts zum Thema gelesen hast, wirst Du feststellen können, dass genau DAS der Kern meiner Aussagen war. Es wird also dazu führen, dass Plattformen nur noch gegen Authentifizierung der Poster offen sein wrrden, damit die Plattformen sich im Verletzungsfalle beim Rechtsverletzer freihalten können. Diese Anmeldedaten müssen selbstverständlich gespeichert werden. Das macht die Datenbanken dann wieder begehrlicb für Staatsdienste und (*) Gangster.

                                  Die totale Gesinnungsschnüffelei ist damit eingeleitet.

                                  Glück Auf
                                  Tom vom Berg

                                  --
                                  Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
                                  Das Leben selbst ist der Sinn.
                              2. He Tom,

                                Es geht weder um Urheberrechtbeschützung noch um Überwachung und auch nicht darum ob eine Software wie Uploadfilter sinnvoll ist, sondern einzig um Profit geht es. Ein Urheberrecht ist etwa vergleichbar mit einer Aktie, also auch nur ein Stückchen Kapital.

                                Und ganz bestimmt nicht werden Unterschriften dazu beitragen diesen Kreislauf der Kapitalregenerierung zu stoppen.

                                Schönes Wochenende!

            2. Nur um das klarzustellen: natürlich. Dazu sind wir rechtlich verpflichtet. Artikel 13 ist nicht das einzige Gesetz, dass „user-generated content“ gewisse Auflagen auferlegt.

              Ja. Deshalb reicht bisher:

              Verstöße werden zeitnah gelöscht.

              Aber in Zukunft als Folge krasser Willkür womöglich nicht mehr. Da wird das von besonders kölnischen, aber auch Frankfurter Richter*innen sogar so gewertet, dass der Vorsatz bestanden habe, das Werk unter Bruch des Urheberrechts zu verbreiten(Seite 15ff).

              1. Hallo ursus,

                ich glaube, da übertreibst Du. Im referenzierten Fall wurde mehrfach eine Löschung verlangt und dann von gutenberg.org „nach anwaltlicher Beratung“ abgelehnt, weil man unterstellt hat, dass deutsches Recht nicht gelte. Diese Unterstellung wurde kassiert, die Anwendbarkeit deutschen Rechtes belegt und dementsprechend geurteilt. Ebenso wurde klargestellt, dass man die Frage, ob Urheberrecht besteht, nicht einfach in die Hände der Nutzer legen kann, wie gutenberg.org es mit seinem Disclaimer tut.

                Ich finde es schon richtig, dass man sich als Seitenbetreiber nicht einfach auf die Rechtsposition des Anbieterstandortes zurückziehen kann, gerade wenn es um heikle Dinge wie urheberrechtlich geschützte Werke geht.

                Rolf

                --
                sumpsi - posui - clusi
                1. Ich finde es schon richtig, dass man sich als Seitenbetreiber nicht einfach auf die Rechtsposition des Anbieterstandortes zurückziehen kann, gerade wenn es um heikle Dinge wie urheberrechtlich geschützte Werke geht.

                  Wie witzig.

                  1. Geoblocking ist nahezu wirkungslos. (VPN; Tor; anonysierende Proxys; falsche, vor Jahren aus dem whois "abgeschriebene" Einträge in der GeoIP-Datenbank; archive.org; …)
                  2. Es wird verlangt, dass sich ein Anbieter eines in seinem urheberechtsstrengen(!) Land urherrechtsfreien Werks bei allen Ländern und Fürsten über die dortige und ständig ändernde Rechtslage informiert. Das ist ein - im Vergleich zum Ergebnis (Ich hab mir die Tage trotz "fucking geoblocking" - und unter eifrigem Zeigen des Stinkefingers in Richtung Frankfurt - was von Niccolò Machiavelli in einer Übersetzung (vor 1800) von dort abgeholt) - absurder Aufwand, Den die insoweit als "komplett tatsachenresistent" einzuschätzenden Richter da verlangen, weil angebliche irgendwelche Erben, tatsächlich fette Verlage, um den Verlust Centbeträge fürchten
                  3. Und eben dieser, einer insoweit nahezu komplett unnütze Aufwand hat es mir immerhin erschwert, Zugang zum Weltkulturerbe zu haben.
                  4. Der letzte Witz ist, dass aus dem Urteil jedenfalls in den USA nicht mal vollstreckt werden könnte. (Dazu müsste ein Bruch dortigen Rechts vorliegen...)

                  Mal ein Beispiel:

                  Ich veröffentliche hier: "Taiwan ist ein eigenständiger Staat".

                  Das zu behaupten oder die Behauptung zu verbreiten ist in China eine Straftat. Jetzt könnt Ihr chinesische IPs blocken oder löschen.

                  1. Hallo ursus,

                    ich finde es NICHT richtig, dass gutenberg.org jetzt Deutschland den Stinkefinger zeigt und jeglichen Zugriff aus Deutschland blockt.

                    Ob die USA urheberrechtsstreng sind oder nicht spielt keine Rolle - es gibt offenbar einen entscheidenden Unterschied was die Verjährung anbetrifft. Das Problem war auch nicht die Existenz der Texte, sondern die Takedown-Verweigerung. Der Verlag hat es ja vorher gütlich versucht.

                    Was die Vollstreckbarkeit angeht - tja, bei Rechtskräftigkeit des Urteils wird der Beklagte CEO wohl nicht mehr nach Deutschland reisen dürfen. Ob ihn das juckt? Keine Ahnung.

                    Dein Zugang zum Weltkulturerbe ist davon nicht betroffen. Oder war das ein Werk, dessen deutsche Übersetzung hierzulande nicht erhältlich war? Betroffen ist eventuell dein Gratiszugang zum WKE. Aber hat man darauf einen Rechtsanspruch?

                    Rolf

                    --
                    sumpsi - posui - clusi
  4. Hm. Darin findet sich eine Definition.

    "Online-Content-Teilungs-Anbieter' meint den Anbieter eines Informationsdienstes dessen Hauptangebot oder eines dessen Hauptangebote es ist, eine große Anzahl von Werken oder anderen Interessen (Betreffs) welche durch Benutzer hochgeladen werden" öffentlich zugänglich zu machen welcher dieses in Gewinnerzielungsabsicht betreibt und bewirbt.

    Man könnte sagen, das Forum wäre damit "raus".

    Allerdings wäre da so mancher Rechteinhaber-Faschist in einer, bis zur nächsten Revolution unkündbaren Position, der oder die sich, selbst in groben Fällen der Rechtsbeugung noch ungestraft die Frechheit erlauben darf, über seinen Rotz "Im Namen des Volkes!" notieren zu lassen. (In Germany known als "Richter*in".)

    Besonders gewisse Kölner Exemplare dieser Gattung könnten einem Vortrag von einem Exemplar der Gattung "Abmahnanwalt" folgen, wonach das "öffentlich zugänglich machen" von Werken einer der Hauptzwecke dieses Forums" sei. Werbebanner, aber auch die Bewerbung eines Hosters, der das hiesige Forum unterstützt, könnte von ebensolchen naseweisen, praxis- und lebensfremden, aber sonst ganz "ordentlichen" Richtern als bestätigendes Merkmal einer "Gewinnerzielungsabsicht" angesehen werden.

    Auch das Feststellen einer "großen Zahl" liegt im Ermessen einer solchen, nach meinen wiederholten Festellungen oft durch Tatsachen und/oder auch dem Wortlaut des Gesetzes unbeeindruckbaren und also unbeirrbaren Person (In Germany known als "Richter*in".) Im Hinblick nicht nur auf den Kölner Gerichtsfasching, sondern die faktische Nichtahndung der Rechtsbeugung in Deutschland ahne ich Übles.

    Ganz irre wird das durch die Streichung der Bestimmung, dass es sich bestimmungsgemäß um ein Angebot von "copyright protected works", also "durch das Urheberrecht geschützter" Werke handeln muss.

    Bliebe noch das hier:

    Demnach dürfte man noch von Benutzern generierten Inhalt verbreiten lassen, welcher zum Zweck des Zitats, der Kritisierung, Besprechung, Karikatur, Parodie oder Persiflage dient.

    Aber auch das zu erkennen obliegt "Richter*innen". Und wenn ich an die denke wird mir schlecht. Im Hinblick auf die Häufigkeit von schweren Fehlern der gut alimentierten, auch sonst sehr umsorgten und höchst unbesorgten Richter*innen vieler deutscher Gerichte würde ich eine*n solche*n (anders als die STASI) niemals "in die Produktion" schicken. Das ergäbe nämlich jede Menge defekter, teils sogar lebensgefährlicher Produkte.

    Insofern muss der Verein tatsächlich sehr genau überlegen, ob der Bilderupload bleiben kann…

    1. Soisses.

      Eigennutz (Gweinn, Profit) ist ja nicht das Kriterium in der Definition was ein Gewerbe ist. Und auch wer ein Gewerbe zum Selbstkostenpreis betreibt, betreibt letztendlich ein Gewerbe. D.h.: Jeder Service ist ein Gwerbe.

      MfG

      1. Hallo pl,

        bitte hör auf Stuss zu verbreiten. Du kannst nicht einfach Worte umdefinieren.

        Danke.

        LG,
        CK

      2. Siehe auch hier, Zitat:

        Zwischenzeitliche Verluste sind für das Vorliegen dieses Merkmals unschädlich. Ebenso muss kein tatsächlicher Gewinn erwirtschaftet werden, sondern es wird auf das subjektive Gewinnstreben des Ausübenden abgestellt.

        Aha 😉

        1. Und dem LG Berlin reicht es für die Feststellung gewerblichen Handelns, dass durch Werbebanner ein Teil der Kosten für das Hosting gedeckt werden sollte.

          1. Und dem LG Berlin reicht es für die Feststellung gewerblichen Handelns, dass durch Werbebanner ein Teil der Kosten für das Hosting gedeckt werden sollte.

            Ach was, die haben doch das Gesetz hinter sich:

            Sinn und Zweck dieses Merkmals (Anm.: Gewinnerzielungsabsicht) ist es, „Bagatellsachen“ auszuschließen, etwa wenn ein Verein auf einer Veranstaltung Essen und Trinken anbietet, hierfür aber lediglich kostendeckende Preise verlangt. Eine feste Bagatellgrenze gibt es jedoch nicht.

            Aha. Keine Grenze, keine Überschreitung. So einfach ist das.

  5. Lieber Bernd,

    Politiker mache was sie wollen und zerstören damit auch kleine Webseiten.

    ich befürchte, dass wir hier wieder einmal Anzeichen beklagen, die den Höhepunkt einer Zivilisation bekunden, wenn nicht gar dessen Überschrittenhaben. Wenn Anwälte die florierendste aller Industrien sind und wenn politisches Handeln nachvollziehbar von persönlicher Gier und Bereicherung beherrscht wird, anstatt von der Sorge für das Gemeinwohl, dann geht es uns allen viel zu gut, als dass der Status quo stabil sein könnte.

    Wenn man sich die Gender-Mainstream-Debatte anschaut, dann haben wir damit auch ein solches Anzeichen.

    Was bleibt, ist wie so oft in der Geschichte der Menschheit die Frage, wie man unter den gegebenen Umständen sein Leben gestaltet. Die Massen wird man in einer solchen Situation kaum mobilisieren können, denn diese stehen nicht mit dem Rücken zur Wand wie einst die Bauern, die mit Mistgabeln die Bastille erstürmten...

    Liebe Grüße,

    Felix Riesterer.

    1. Moin,

      ..mit dem Rücken zur Wand..

      So isses. Und das hat Gründe:

      Die Unwissenheit läßt die Völker nicht nur in Schlaffheit versinken, sondern erstickt in ihnen selbst das Gefühl der Menschlichkeit. (Helvétius)

      Lernen kann man alles!

      MFG

      --
      Wir sind das Volk aber begriffen hatten wir nichts.