§ 202a StGB nur wenn es Daten sind, die "gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert" sind. Diese URL‚s sind/waren aber
frei aufrufbar (zumindest zu dem Zeitpunkt als ich ich sie
aufgerufen habe.), also keinerlei Zugangssicherung.
In Lackner, StGB, 20 Auflage (1993) finden sich zu § 202a folgende
Kommentierungen und Randbemerkungen:
Rn. 1:
Die Vorschrift schützt nicht nur den persönlichen Lebens- und Geheim-
bereich, sondern weitergehend - ähnlich wie § 202 (Briefgeheimnis,
Anm. d. Verf.) - ein allgemeines, durch das Erfordernis besonderer
Sicherung formalisiertes Interesse an der Geheimhaltung von Daten,
die nicht unmittelbar unwahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt
werden. - Träger des Rechtsgutes ist der Berechtigte, d.h. der über
die Daten Verfügungsberechtigte.
Rn. 3:
Nicht für ihn (den Täter) bestimmt sind Daten, die nach dem Willen des
Berechtigten nicht (auch noch nicht oder nicht mehr) in den Herr-
schaftsbereich des Täters gelangen sollen.
Rn. 4:
Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind Daten, wenn (...)
Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbe-
fugter zu verhindern oder zu erschweren. Neben verschlossenen Behät-
nissen (...) kommen auch systemimmanente Vorkehrungen (zB Verwendung
von Erkennungssignalen, Passwörtern, Magnetkarten oder Verschlüsselung)
in Frage.*
Es kommt darauf an, ob die Sicherung geeignet erscheint, einen wirk-
samen, wenn auch nicht absoluten Schutz zu erreichen und namentlich
auch das Interesse an der Geheimhaltung deutlich zu dokumentieren
(BT-Dr (Bundestagsdrucksache, also Erläuterungen zum Gesetzentwurf,
Anm. d. Verf.))
* Und als Literaturverweis hierzu:
v Gravenreuth, NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht), Jahrgang 89,
Seiten 201 und 206
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