Hi,
Wenn FFL den Zugang öffentlich gemacht hat, ja...
Aber wenn nein, ist das gerade nicht "Erschleichen von Daten", laut StGB gewesen (also das Passwort zu ermitteln)?§ 202a StGB nur wenn es Daten sind, die "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert" sind. Diese URL‚s sind/waren aber frei aufrufbar (zumindest zu dem Zeitpunkt als ich ich sie aufgerufen habe.), also keinerlei Zugangssicherung.
Hm.....möglicherweise weißt du es nicht - es ist ja nicht dein Themengebiet: Aber das Fragezeichen trennt die URL (in diesem Fall ein
Skript) von dem EIngangspasswort.
Der Link war in diesem Fall also eine Angabe der Adresse zusammen mit
dem zugehörigen Passwort, welcher eben einen unberechtigten Zugang verhindern sollte.
Der Zugang war also gesichert -bis der Kiddie-Pionier das Passwort veröffentlichte...
Nicht viel anders also als die Links auf Warez-Sites, wo man illegal an
irgendwelche Dienste rankommt....?
Ciao,
Wolfgang