Aehm?!?
Ist das erlaubt gewesen?Wenn FFL den Zugang öffentlich gemacht hat, ja...
Aber wenn nein, ist das gerade nicht "Erschleichen von Daten", laut StGB gewesen (also das Passwort zu ermitteln)?
§ 202a StGB nur wenn es Daten sind, die "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert" sind. Diese URL‚s sind/waren aber frei aufrufbar (zumindest zu dem Zeitpunkt als ich ich sie aufgerufen habe.), also keinerlei Zugangssicherung.
Und wenn Robert Liebwein das getan hat, dann hast du diesen gerade bei einer
Straftat unterstützt??
No - s.o.
Gibt es ein gutes Statistik-Programm als Freeware oder für wenig Geld?
Ich benutze "http-analyze" und "webalizer".
Beide liefern recht schöne Ergebnisse. http-analyse sogar in VRML.
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth