Sehr geerhrter Herr Kleinjung,
Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind Daten, wenn (...)
Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbe-
fugter zu verhindern oder zu erschweren. Neben verschlossenen Behät-
nissen (...) kommen auch systemimmanente Vorkehrungen (zB Verwendung
von Erkennungssignalen, Passwörtern, Magnetkarten oder Verschlüsselung)
in Frage.*
Stimmt - und eine URL die keinerlei(!) Zugangsischerung hat fällt nicht unter § 202a StGB.
Es kommt darauf an, ob die Sicherung geeignet erscheint, einen wirk-
samen, wenn auch nicht absoluten Schutz zu erreichen und namentlich
auch das Interesse an der Geheimhaltung deutlich zu dokumentieren
(BT-Dr (Bundestagsdrucksache, also Erläuterungen zum Gesetzentwurf,
Anm. d. Verf.))
Stimmt - und eine URL die keinerlei(!) Zugangsischerung hat fällt nicht unter § 202a StGB.
* Und als Literaturverweis hierzu:
v Gravenreuth, NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht), Jahrgang 89,
Seiten 201 und 206
Danke, danke - im Computerrechtshandbuch steht die Sache etwas aktueller!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de