Günter Frhr. v. Gravenreuth: Kommentierung zu § 202a StGB

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Sehr geerhrter Herr Kleinjung,

Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind Daten, wenn (...)
Vorkehrungen speziell zu dem Zweck getroffen sind, den Zugang Unbe-
fugter zu verhindern oder zu erschweren. Neben verschlossenen Behät-
nissen (...) kommen auch systemimmanente Vorkehrungen (zB Verwendung
von Erkennungssignalen, Passwörtern, Magnetkarten oder Verschlüsselung)
in Frage.*

Stimmt - und eine URL die keinerlei(!) Zugangsischerung hat fällt nicht unter § 202a StGB.

Es kommt darauf an, ob die Sicherung geeignet erscheint, einen wirk-
samen, wenn auch nicht absoluten Schutz zu erreichen und namentlich
auch das Interesse an der Geheimhaltung deutlich zu dokumentieren
(BT-Dr (Bundestagsdrucksache, also Erläuterungen zum Gesetzentwurf,
Anm. d. Verf.))

Stimmt - und eine URL die keinerlei(!) Zugangsischerung hat fällt nicht unter § 202a StGB.

* Und als Literaturverweis hierzu:

v Gravenreuth, NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht), Jahrgang 89,
  Seiten 201 und 206

Danke, danke - im Computerrechtshandbuch steht die Sache etwas aktueller!

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de