Sehr geehrter Herr von Gravenreuth,
sie als Jurist sollten den alten Spruch aus Ihrem eigenen Fachbereich kennen, der da lautet:
'zwei Juristen, drei Meinungen'.
Alles Recht ist sprachlich formuliert und damit mehrdeutig. Würde man es in mathematische Formeln und
Symbole umsetzen, dann wäre wohl eher eine Eindeutigkeit zu erzielen.
Da das künftig wohl kaum realisiert wird, bleibt die subjektive Sicht der Dinge das alleinige Maß eines
Rechtssystems... leider steht hier die subjektive Sicht von studierten Juristen häufig einem anderslautenden
'gesunden Rechtsempfinden' der Bevölkerung gegenüber, deren Ansicht Richter in ihren
Urteilsbegründungen (wie im vorliegenden Fall) durchaus auch mißdeuten können (schließlich ist
eine handvoll Richter nicht das Gehirn einer ganzen Republik).
Als Mitglied dieser Bevölkerung aus Nichtjuristen hier nun meine Meinung zum Thema, und es ist mir
dabei völlig egal, mit welchen gerichtlichen Gepflogenheiten ich damit kollidiere:
Der Urheberschutz eines eingetragenen Warenzeichens ist m. E. nur dann sinnvoll, wenn damit eine
von anderen und insbesondere Konkurrenzprodukten unterscheidbare Ware vor Nachahmung und
damit der Inhaber des Urheberrechtes vor wirtschaftlichem Schaden geschützt werden kann bzw. muss.
Erwirbt nun ein Hersteller ein Urheberrecht an einem allgemein gängigen Begriff (wie 'Explorer'), dann
ist fraglich, ob ein socher Begriff überhaupt als schützenswert angesehen werden kann. Fraglich ist auch,
ob die das Urheberrecht gewährenden Stellen in jedem Fall in der Lage sind, die Sachlage adäquat
zu beurteilen.
Sie als Jurist werden kaum in der Lage sein, solche ketzerischen Überlegungen anzustellen...
welcher Jurist stellt schon geltendes Recht in Frage? Ich nehme an, Sie würden genau so agieren,
wenn der geschütze Begriff nicht 'Explorer', sondern 'Computer' lauten würde - streng nach dem
Buchstaben des Gesetzes. Nun ja, insgesamt schade um das viele Porto.
Ein html-Dokument mit einem Hinweis auf ein Produkt, dessen Bezeichnung eine Verletzung
eines sinnvollen Urheberrechts darstellt (sei es als Hyperlink, als BODY-Text oder META-Tag), stellt
m. E. keinen ausreichenden Grund für rechtliche Schritte gegen den Urheber der WWW-Seite dar,
vielmehr sollte sich der Zorn des Gesetzes gegen den Urheber des Produktes richten, welches
mit seinem Namen gegen ein Urheberrecht verstösst - schließlich ist nur der Produkthersteller
für die Bezeichnung zuständig, die er seinem Produkt gibt, und man kann m. E. auch nur von ihm
erwarten, dass er sich vor der Auswahl des Produktnamens kundig macht, ob nicht etwa ein
fremdes Urheberrecht verletzt werden könnte.
Insofern handelt der Urheber einer html-Seite üblicherweise in gutem Glauben, wenn er ein solches
Produkt erwähnt (wobei im vorliegenden Fall die Fragwürdigkeit der Schutzwürdigkeit des
strittigen Begriffes noch hinzukommt).
Natürlich kenne auch ich den Rechtsgrundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Bestrafung schützt,
aber dies bezieht sich auf die Unkenntnis einer Rechtslage, nicht auf das Wissen oder Nichtwissen
über ein etwa vorhandenes Urheberrecht und dergleichen.
Dem Autor einer html-Seite muss daher die bewußte Verletzung eines Urheberrechtes nachgewiesen
werden ('Piraterie').
Zum speziellen Fall: Herr Stefan Münz veröffentlicht, soweit mir bekannt ist, seriöse html-Seiten, die
dazu dienen, das Wissen über html zu fördern und zu verbreiten. Selbst wenn er hier ein Produkt
erwähnt, welches gegen ein sinnvolles Urheberrecht verstösst, dann ist die Begründung des
Verstosses in der Namensgebung des Produktes zu suchen und nicht in der blossen Erwähnung
dieses Namens auf den html-Seiten des Herrn Münz (oder jedes anderen Urhebers ähnlicher Seiten).
Soviel zur Ansicht eines Nicht-Juristen in dieser Sache.
MfG