Philipp: Vortrag zur deutschen Internetrechtsprechung

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Mahlzeit!

*aschesackaufstell*

Streuen nicht vergessen! :-)

Ihr habt insoweit recht, als unser Impressum vielleicht nicht ganz
auf dem neuesten Stand ist, was einfach Faulheit / Vergesslichkeit
war

Faulheit / Vergesslichkeit schützt vor Strafe nicht. Günnis et al. Abmahnwahn zeugt ja regelmäßig davon.
("Ups, Herr Wachtmeister, ich habe ja ganz vergessen, dass ich besoffen nicht Auto fahren darf.")

(obwohl man sich auch hinter der Frage verschanzen könnte,
welche Norm den jetzt für unseren Fall einschlägig ist ;-)

Denke ich mal nicht.

Ohne jetzt den neuesten Stand in Sachen Teilrechtsfähigkeit einer GbR
unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH aufwärmen
zu wollen:

[...]

Wenn ich mir das TDG und das MDStV so durchlese und die Erläuterungen des Hamburger Datenschutzbeauftragten in der Broschüre "Orientierungshilfe Tele- und Mediendienste*) (Stand 29. Januar 2002) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen" das ist die .pdf, die seit einiger Zeit kursiert, ist es meiner Meinung nach völlig egal, wer, was für wen, wann, warum und in welcher Form im Internet publiziert, es braucht immer ein Impressum mit Angabe des evtl. auch der Verantwortlichen + postalischer Adresse.

Mich interessiert das im Übrigen tatsächlich, was da nun richtig ist und wäre froh, wenn da mal noch jemand was dazu sagen könnte.

Gruß

Philipp

;-)

Schöne Grüße
AK