Man muss naemlich ganz genau sein: Im Gesetz steht
*geschaeftsmaessige Nutzung"
Im Gegensatz zu der Meinung vieler hier auf dem Forum, vertreten die Juristen des Deutschen Forschungsnetzes, welche zentraler Ansprechpartner für alle Universitätren in Deutschland auch in IT-Rechtlichen Sachen ist, dass unter "geschaeftsmaessig" eben NICHT
allein die kommerzielle, also gewerbliche Nutzung zu verstehen sei.
* Unter geschaeftsmaessiger Nutzung sei eine Seite einzuordnen, *
* wenn diese oefters erneuert wird! *
Frage ist, ob sich diese Meinung in der Praxis durchsetzt.
Dann wären nämlich 99.999999% aller Internetseiten "geschäftsmäßig genutzt", was offenbar vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (da er sonst keine solche Unterscheidung getroffen hätte und einfach die Impressumspflicht für alle Websites vorgeschrieben hätte).
Noch mal: die Impressumspflicht dient einzig dazu, daß bei einem Online-Geschäftsabschluß der Händler nicht anonym (und damit bei Beschwerden unerreich- und unverklagbar) bleibt.
Eine Interpretation des Gesetzes wie oben, die seiner Intention klar zuwider läuft, dürfte spätestens vom BGH kassiert werden.