Hallo Nova,
solche Fragen beantwortet ein Anwalt Deines Vertrauens. Allerdings bin ich hier nicht sicher, dass bei einer Seite, die regelmässig Filmkritiken schreibt, eine einzelne (oder einige) die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um dem Werkbegriff des UrhG zu genügen. Es gibt ein neueres Urteil, wo z.B. einem Magazin-Autor eben diese Schöpfungshöhe für Testberichte abgesprochen wurde, so sinngemäss etwa, weil dies sein täglich Brot sei und daher keine besondere Leistung. Das kann den Autorinnen auch passieren und die bei der Verfolgung dann entstehenden Kosten bleiben dann bei Euch. Aber näheres dazu erklärt Dir wie gesagt ein Rechtsanwalt, ich darf und werde es nicht. ;)
Gruss, Thoralf