Moin!
Sie nutzen AGBs. Wenn du den Vertrag veränderst, ist er nicht mehr ihr Standardvertrag - und sie werden eine Klausel drinhaben, dass Sondervereinbarungen und Abweichungen vom Standardvertrag der expliziten schriftlichen Bestätigung bedürfen. Deine Änderung wird also nur dann Vertragsbestandteil, wenn er explizit bestätigt wurde, ansonsten nicht.
Du dürftest allerdings auch ohne solche AGB-Klausel vor Gericht scheitern. Du verstößt mit deinem Beispiel wahrscheinlich gegen §305 b BGB (ehemals §3 AGBG): Die Zahlungsvereinbarung von 1000 Euro dürfte als überraschende Klause zu werten sein - insbesondere genau deswegen, weil Sondervereinbarungen bei dem standardisierten Verfahren nicht vorgesehen und nicht zu erwarten sind.
Wer ein Angebot verändert und annimmt, nimmt nicht das Angebot an,
sondern gibt ein neues Angebot ab - welches dann wiederum erst durch
eine Annahme seitens des Vertragspartners wirksam wird.
Das mit dem § 305 BGB sehe ich ebenfalls eher gespalten:
AGBs sind solche ja nicht wegen der Überschrift oder weil als solche
geboren wurden, sie sind es, weil sie standardmäßig vom Verwender
für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen genutzt werden (sollen).
Wenn ich sie dann verändere erfüllen sie dieses Kriterium schon
nicht mehr. Außerdem bringe ich ja nicht eine Vielzahl von Verträgen
auf den Weg mit dieser "Technik". Die AGB-spezifische Sache mit den
überraschenden Klauseln sollte also eher nicht greifen.
Gruß
Der Hans