Hallo,
Julian hat ja schon darauf hingewiesen, wo die Informationen zu finden sind. Hier nochmal in Kurzform der §6 des Teledienstgesetzes:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Daraus ergibt sich ganz deutlich eine "Impressumspflicht" für fast alle Seiten.
Die §§ zum Fernabsatz, die jetzt im BGB zu finden sind und nicht mehr als gesondertes "Fernabsatzgesetz" ergänzen dies.
Da kommen dann noch hinzu:
- AGB, falls vorhanden
- Rücktritts-recht-Belehrung <-- "...vor Abschluß des Vertrages..."
- Rückgaberecht-Belehrung
...
Die beiden Belehrungen müssen laut Gesetz "...vor Abschluß des Vertrages..." stattfinden, also noch nicht unbedingt in einem Shop, der lediglich eine Bestellung (Angebot des Kunden) ENTGEGEN NIMMT aber keine Annahme vollzieht. Wenn Als Antwort kommt:"...Ihre Bestellung wird bearbeitet..." dann kann einen auch keiner abmahnen, wenn die Belehrungen in der Site fehlen. Vorausgesezt natürlich, sie kommen noch VOR dem Vertragsschluss, also i.d.R. vor der Lieferung (Annahme durch Leistung, Lieferung)
Aber das wolltest Du ja gar nicht wissen *gg*
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.