Verstoß gegen das E-Commerce Gesetz (Österreich)
Abgemahnter
- recht
Hallo Forum,
Ich habe heute einen Brief einer österreichischen Anwaltskanzlei erhalten, die ihrerseits einen Verein vertritt.
In diesem Brief wird aufgezeigt, dass die Internetseiten meiner Firma gegen das österreichische E-Commerce Gesetz verstoßen (dieser Vorwurf ist richtig).
Es wird keine zivilrechtliche Klage erhoben, auch wird von einer Anzeige bei zuständigen Verwaltungsbehörde abgesehen, wenn ich die Angelegenheit durch die Zahlung eines gewissen Betrages selbst in Ordnung bringe.
Eine Unterlassungserklärung und ein Zahlschein liegen dem Brief bei.
Anm: Meine Firma hat ihren Sitz in Österreich.
Meine Frage:
Wie soll man sich im geschilderten Fall verhalten?
Gibt es weitere Betroffene, die einen solchen Brief erhalten haben?
danke,
Abgemahnter
Servus,
Meine Frage:
Wie soll man sich im geschilderten Fall verhalten?
Gibt es weitere Betroffene, die einen solchen Brief erhalten haben?
Keine ahnung wie du dich verhalten sollst.
Ich würde zum Anwalt gehen und das prüfen lassen.
Gruss Matze
Keine ahnung wie du dich verhalten sollst.
Ich würde zum Anwalt gehen und das prüfen lassen.
und wenn du das gemacht hast, lass uns das ergebnis hier wissen...
Was is'n da los ? Was habt ihr schlimmes gemacht ;-) ?
benji
Hallo,
Was is'n da los ? Was habt ihr schlimmes gemacht ;-) ?
wieso schlimmes? Mach in Deutschland (zBsp.) einen Handel im Internet auf und laß ein ordentliches Impressum weg. Warte ein wenig und Du hast unter Umständen auch eine Abmahnung im Kasten....
An den Ausgangsposter: ich würde einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder, wenn ich der Meinung bin, das die Abmahnung rechtlich einwandfrei ist, zahlen...
Chräcker
Hallo,
In diesem Brief wird aufgezeigt, dass die Internetseiten meiner Firma gegen das österreichische E-Commerce Gesetz verstoßen (dieser Vorwurf ist richtig).
Meine Frage:
Wie soll man sich im geschilderten Fall verhalten?
Gibt es weitere Betroffene, die einen solchen Brief erhalten haben?
In Deutschland sollte man dann lieber in den sauren Apfel beißen und bezahlen. Allerdings könnte es sich ggf. noch lohnen, nicht die mitgesandte Unterwerfungserklärung zu benutzen, sondern seinen (damit firmen) Anwalt eine aufsetzen zu lassen.
Allerdings sollte man vorher nochmals genau prüfen, ob der Verstoß gegen das e-commerce-Gesetz wirklich vorhanden war, oder nicht evtl. nur ein technischer Fehler oder ein Bedienungsfehler dazu geführt haben, dass irgendwelche bemängelten Angaben nicht erreichbar waren.
Grüße
Tom
Hallo,
In Deutschland sollte man dann lieber in den sauren Apfel beißen und bezahlen.
Diese Aussage ist sehr bedenklich. Gerade wenn die Abmahnung nicht von einer Firma kommt, sondern von einem Verein, sollte man zu einem Anwalt gehen. Zumindest in Deutschland muessen solche Vereine naemlich selbst ueber das notwendige Fachwissen verfuegen und duerfen daher keinen externen Anwalt hinzuziehen (bzw. sie koennen dem Abgemahnten die Kosten dafuer nicht in Rechnung stellen).
"Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch (Abmahngebühr oder Abmahnpauschale) geltend machen, der bis zu ca. 190,-- Euro (inkl. MWSt) betragen kann."
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/abmahnungsverfahren/index.html
Gruss
Thomas
Hi Thomas,
Danke für die Berichtigung.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/abmahnungsverfahren/index.html
Gruss
Tom
Hallo
Es wird keine zivilrechtliche Klage erhoben, auch wird von einer Anzeige bei zuständigen Verwaltungsbehörde abgesehen, wenn ich die Angelegenheit durch die Zahlung eines gewissen Betrages selbst in Ordnung bringe.
Also dieser Satz wirkt auf mich mit seiner
Grundaussage: "Entweder du zahlst oder ich zeige dich an." wie eine Erpressung
Nimm dir einen Anwalt.
Viele Grüße
Antje
Moin!
Also dieser Satz wirkt auf mich mit seiner
Grundaussage: "Entweder du zahlst oder ich zeige dich an." wie eine Erpressung
Erpressung ist es nur, wenn man eine Straftat androht. Anzeigen einer Straftat erfuellt diesen Tatbestant nicht sehr hinlaenglich... ;-)
Nimm dir einen Anwalt.
Dem kann ich wiederum vollends zustimmen.
Viele Gruesse,
Einbecker
Hi,
Grundaussage: "Entweder du zahlst oder ich zeige dich an." wie eine Erpressung
Erpressung ist es nur, wenn man eine Straftat androht. Anzeigen einer Straftat erfuellt diesen Tatbestant nicht sehr hinlaenglich... ;-)
Ist nicht das Versprechen, eine Straftat gegen Zahlung nicht anzuzeigen, selbst eine Straftat? Aktive Strafvreitelung, Beihilfe zur Straftat?
Grüße
Tom
Hallo.
Ist nicht das Versprechen, eine Straftat gegen Zahlung nicht anzuzeigen, selbst eine Straftat? Aktive Strafvreitelung, Beihilfe zur Straftat?
Dies ist wohl nur dann der Fall, wenn eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vorläge. Da es sich hier aber wohl um zivilrechtliche Fragen handelt, werden die genannten Straftatbestände wahrscheinlich nicht erfüllt.
MfG, at
Hallo.
Eine kleine Ergänzung:
Hättest du Recht, wäre ja bereits das Setzen von Fristen zur Nachbesserung strafbar. -- Bei einem versuchten Mord hingegen sollte man von einer Aufforderung zur Nachbesserung ohnehin besser absehen ;-)
MfG, at
Hi,
Bei einem versuchten Mord hingegen sollte man von einer Aufforderung zur Nachbesserung ohnehin besser absehen ;-)
Man kanns ja mal versuchen...
Tom
Hallo.
Man kanns ja mal versuchen...
Bedenke: In der Straf-Bar bekommt man nur Wasser und Brot ;-)
MfG, at