Axel Richter: Urheber-/Copyright implizit abtretbar?

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Hallo Daniel,

Wenn jemand ein veröffentliches Werk in irgend einer weise Nutzen will, muss er nachfragen, auch wenn da nicht steht, dass er das Werk nicht weiter verbreiten darf. Irgend welche Schuzmaßnamen sind erst recht nicht notwendig.

Das sehe ich nicht ganz so pauschal. Im konkreten Fall ist das Werk ein Sammelwerk oder Datenbankwerk, dessen Eigentümer der Betreiber des Forums bzw. der Newsgroup ist. Er, der Betreiber, schafft schließlich die technischen Voraussetzungen und pflegt den Datenbankbestand. Der Poster hat sein Einverständnis zur Veröffentlichung seines Teilwerkes (Posting) mit der Teilnahme am Forum erteilt. Der entgeltliche Wert der Teilwerke ist zu vernachlässigen, wenn der Poster für seinen Beitrag nicht entgolten wird, also freiwillig unentgeltlich postet. Das Sammelwerk insgesamt stellt zwar einen Wert dar, welcher aber, wenn überhaupt, dem Betreiber des Forums zusteht. Werden nun einzelne Teile aus diesem Forum, unter Angabe der Quelle, zitiert, muss nicht extra nachgefragt werden. Wird das gesamte Forum an anderer Stelle wieder veröffentlicht, muss der Betreiber des Forums gefragt werden. An ihn sind auch eventuelle Vergütungen zu zahlen.

Rechtswidrig wäre das Veröffentlichen von Teilen oder des gesamten Forums ohne Quellenangaben, unter einem anderen Namen oder unter Vorspiegelung eines anderen Kontextes.

Du lässt Deine Kamera auf einer Parkbank liegen. Jemand findet sie und gibt sie nicht im Fundbüro oder bei der Polizei ab. Dieser Jemand hat entgegen den Gepflogenheiten des zivilisierten menschlichen Zusammenlebens gehandelt. Du wirst aber niemanden finden, der ihn verfolgt.
Fundunterschlagung ist verboten. Da kann man problemlos Anzeige erstatten, auch wenn das in dem Fall nicht besonders erfolgsversprechend wäre.

Eben. Bei der Strafverfolgung werden durchaus Betrachtungen angestellt, inwieweit sich der Geschädigte selbst mitschuldig am Schaden gemacht hat. Hier liegt eine erhebliche Mitschuld des Geschädigten vor, welche ein öffentliches Interesse an der Verfolgung des unehrlichen Finders und damit auch die Bezahlung dieser Verfolgung durch öffentliche Mittel nicht begründbar machen.

Das Beispiel hinkt etwas, welches nicht? Aber auch wenn jemand sich über ein öffentliches usenet-posting von ihm, welches an anderer Stelle, auch wortgleich, wiederholt wird, wegen Urheberrechtsverletzung aufregt und deshalb eine Verfolgung des Plagiators anstrengen möchte, wäre für mich der Verfolgungsaufwand nicht zu rechtfertigen.

Wenn er den selben Beitrag allerdings in seiner Web-Präsenz veröffentlicht hat und dort öffentlich zugänglich hält, sind Plagiate natürlich zu verfolgen.

viele Grüße

Axel