Cybaer: Was ist Raubkopieren?

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Hi,

Quatsch, eine EU-Richtlinie ist bindend.

Diese EU-Richtlinie ließ den Mitgliedstaaten sehr viel Freiraum. Von "Privatkopie komplett verboten" bis "Privatkopie komplett erlaubt" war z.B. vieles möglich und den Ländern überlassen.

schreibt die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ("Urheberrechtsrichtlinie") in nationales Recht bis zum 22.12.2002 vor.

Und? "Daß die Umsetzung erfolgen soll" != "Wie die Umsetzung erfolgen soll".

Danach kann sich jeder auf das vorrangige EU-Recht berufen, ggf. muss er vor dem EuGH klagen.

Es gibt hier kein "EU-Recht". Urheberrecht ist nationale Angelegenheit.

Keineswegs, da das UrhG diesbezügl. nicht geändert wurde.
Bist du dir da sicher?

100%.

Sei's drum, wenn die Rechtsprechung zu Teilen des Urheberrechts ergangen ist, die durch die EU-Richtlinie überholt sind, ist diese Rechtsprechung in der Tat grundsätzlich irrelevant.

LOL. Nicht nur angesichts des Umstands, daß erst vor wenigen Tagen der BGH (oder war es das BVG?) festgestellt hat, daß das Grundgesetz vor der EU-Menschenrechtskonvention Vorrang hat, ist das "grundsätzlich" bedenkenswert. ;-)

Im Ernst: Urheberrecht ist nationale Angelegenheit, die EU-Richtlinie ist kein Gesetz und das UrhG sieht nachwievor vor, daß eine Sicherheitskopie nicht vom Rechteinhaber verboten/verhindert werden darf (auch nicht durch einen Kopierschutz).

Entsprechende (Patch-)Urteile fußen jedoch ohnehin nicht auf dem UrhG (man könnte ja auch argumentieren, daß das Patchen eine Veränderung des Werkes gegen den Willen des Urhebers darstellt - so machten es ja auch die Hersteller), sondern auf dem BGB. Denn jeder Käufer hat (bei einem Kaufvertrag) das Recht, die Sache bestimmungsgemäß zu nutzen. Und was bestimmungsgemäß ist, bestimmt nicht der Hersteller, sondern der Kunde, bzw. im Zweifelsfall das Gericht.

Ich will nicht sagen, daß es keinerlei anderslautende Meinungen bezügl. beliebiger "NoCD-Patches" gäbe (wie gesagt: ein höchstrichterliches Urteil existiert nicht), aber wenn ich die bisherige Rechtsprechung so Revue passieren lasse, dann ist z.B. der Einsatz eines "virtuellen CD-Laufwerks" erlaubt, das Patchen einer Software damit es auf diesem funktioniert ebenso.

Im UrhG wurde jedenfalls bei *Computerprogrammen* *nichts* geändert, um zu einer anderen Sichtweise als bisher zu gelangen. Und selbst wenn, müßte sich erst ein Gericht finden, daß hier das UrhG über das BGB stellt ...

Gruß, Cybaer

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