Hallo Axel!
Also ich kann Buchhaltung und zwar ziemlich gut. In Österreich ist es so, daß Du 82,61 aufs Debitorenkonto tust, 11,39 aufs MwSt-Konto und 71,22 zu den Erlösen.
Ja, aber 71,22 EUR Erlöse würden, beim Steuersatz 16%, 11,40 EUR USt ergeben. In vielen Finanzbuchführungs-Anwendungen wird das USt-Konto automatisch mit dem Erlös-Konto angesprochen. Da bekommst Du die Kombination Erlöse: 71,22 EUR und USt: 11,39 EUR gar nicht unter.
Natürlich gibt es eine kaufmännische Rundung. Aber beim Einbuchen von Belegen kommt die aber (hier) nicht zum tragen.
Es gibt 8 goldene Buchaltungsregeln, eine davon ist die Belegkonformität. Ein Beleg wird immer mit den draufstehenden Beträgen eingebucht oder eben reklamiert.
Beispiel: Wenn eine Eingangsrechnung eingebucht wird gibt er Buchhalter die Bruttosumme ein, die Vorsteuer wird von der Software _vorgeschlagen_. Eine akzeptable Software stellt an dieser Stelle die Möglichkeit der "Vorsteuerkorrektur" zur Verfügung. Mit Zahlen: Der Buchhalter bucht eine Rechnung über EUR 1,16 ein, die Software schlägt vor, 16 Cent auf das Vorsteuerkonto zu buchen. Hat die Rechnung über EUR 1,16 jedoch nur 14 Cent Vorsteuer ausgewiesen, dann wird ein korrekter Buchhalter den Vorschlag der Software mit 14 Cent überschreiben und somit den Aufwand oder den Bestand um 2 Cent erhöhen.
Das ist auch korrekt so. Die Umsatzsteuer ist eine Durchlaufsteuer, sie "hüpft" von Lieferanten zu Lieferanten und wird vom letzten Glied (dem Endverbraucher) getragen. Macht der 1. Lieferant in dieser Kette einen (akzeptablen) Rundungsfehler, so wird dieser bis zum letzten Glied mitgeschliffen. Andernfalls wäre es ja für den Staat schlicht und einfach eine Bilanzverlängerung, oder -verkürzung, je nachdem :-) Dazu kommt es zweifelsohne auch, weil natürlich nicht alle Buchhalter korrekt arbeiten.
So Du eine altmodische UST-Verprobung durchführst, sprich aus den bereits verbuchten Erlösen die Mehrwertsteuer errechnest und sie mit dem MwSt-Konto vergleichst
Jeder Prüfer des Finanzamtes würde das so machen, oder? Wie erklärst Du dem dann die Differenz?
Also bei den größeren Anwendung ist man da schon lange weg. MwSt-Prüfungen werden belegbezogen durchgeführt, dies ist auch im nachhinein möglich (deshalb, weil die Software, doppelte Belegnummern verhindert). Witzig, dabei ist, daß der Prüfer hier von der Software abhängig wird, andererseits wiederum nicht, denn kommt er auf einen Fehler drauf kann er den Fall gleich weiter an die Wirtschaftspolizei reichen, und darauf läßt sich kein Softwarehaus ein. Testierungsfirmen profitieren davon :-) Der letzte Absatz bezieht sich aber auf starke Tendenzen in größeren Unternehmen, noch nicht auf Vorschriften.
bekommst Du ein 'Groschen-Problem', diesen Cent kannst Du - wie Tom bereits sagte - auf ein Rundungskonto buchen. Wichtig ist das aber nicht.
Oh? Wichtig ist das bei _einem_ solchen Verkaufsvorgang nicht. Bei zehn ist es noch ein "Groschen-Problem". Aber bei tausenden solcher Verkaufsvorgänge?
Wird nicht sein wenn das Fakturierungsprogramm sauber rundet (wiederum ist aber wichtiger, daß die Fibu-Überleitung belegkonform verbucht).
Die Lösung für das eBay-Problem bzw. grundsätzlich für dieses Problem, welches eigentlich nur auftreten kann, wenn man den Brutto-Verkaufspreis nicht kalkuliert, sondern vorgegeben bekommt, habe ich auch nicht. Ich glaube allerdings, dass man die Differenz schon in der Buchführung dokumentieren sollte. Im gegebenen Beispiel:
Brutto-Einnahmen: 82,61 EUR
darin enthaltene USt: 11,39 EURSoll an Haben
Debitor: 82,61 EUR Erlöse: 71,21 EUR
USt: 11,39 EUR
Erlöse aus USt-Differenz: 0,01 EURDie Erlöse aus USt-Differenz wären ein Erlöskonto, für welches am Jahresabschluss die USt berechnet werden müsste.
Habe oben geschrieben wie ich es sehe, wer es macht wie Du wird auch straffrei bleiben :-) - aber die Erlöse _müssen_ mit den Ausgangsrechnungen übereinstimmen.
Beste Grüße
Viennamade