Zeromancer: Rechnungschreiben als Privatmann für Webseite

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Hallo,

Hi,

danke dir für diese Weiterbildung. Dann sollte ich wohl meinen Arbeitsvertrag nochmal prüfen. Imho steht da explizit eine Untersagung drin, in die ich mich momentan krampfhaft halten muss.

<zitat>
HGB § 59 Handlungsgehilfe
Fassung vom 1. Januar 1964

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

HGB § 60 Gesetzliches Wettbewerbsverbot
Fassung vom 1. Januar 1964

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

</zitat>

Mehr dazu unter http://www.handelsgesetzbuch.de/. Vielleicht hilft's ja?!

Mit freundlichen Grüßen

André