Mit der Darstellung des Hakenkreuzes wird regelmäßig der Straftatbestand
des § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen – erfüllt.
Es ist jedoch auch verboten, Symbole zu verwenden, die den von
Nationalsozialisten verwendeten zum Verwechseln ähnlich sind wie
beispielsweise:
-
Hakenkreuz seitenverkehrt, bogenförmig oder negativ Symbol der
verbotenen Aktionsfront Nationaler Sozialisten, Nationale Aktivisten
(ANS/NA) -
Abbildungen, die erst aus gewisser Entfernung aussehen wie ein
Hakenkreuz -
Abbildungen, die dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines
verbotenen Kennzeichens vermitteln, z.B. Hakenkreuz mit zu kurzen
Querbalken
Wer mit der Darstellung deutlich macht, dass er sich gegen den
Nationalsozialismus und seine Ideologie wenden will, macht sich trotz
Verwendens des Hakenkreuzes nicht nach dem §§ 86, 86a StGB strafbar.
Zum Beispiel:
- Durchgestrichenes Hakenkreuz
- Hakenkreuz am Galgen
- Hakenkreuz über Abfallbehälter
- Zerschlagenes Hakenkreuz
Quelle Verfassungsschutzbericht 2003
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz/berichte/downloads/haken.pdf