Kosten für Rechnung per Post
Lars Müller
- recht
Hallo Forum,
ich habe folgende Frage und denke, dass sie der eine oder andere Selbständige sich damit auskennen sollte...
Rechnungen, die per .pdf an einen Kunden gemailt oder zum Abruf bereitsbestellt werden, benötigen aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung eine digitale Signatur. Dass das nicht jeder macht, tut jetzt ja nix zur Sache. Allerdings möchte ich mir nicht wirklich die Software für diese Digitale Signaturen zulegen.
Daher möchte ich den Kunden den postalischen Versand mit X,YZ Euro in Rechnung stellen, auch wenn das anscheinend nicht erlaubt sein sollte. Ein BGH-Urteil steht wohl noch aus, wie die Handhabe des elektronischen Rechnungsversand & Co. beurteilt wird.
Wenn ich nun die Rechnung schreibe, muss ich dann die Versandkosten in der Rechnung netto aufführen oder rechnet man die USt. dazu; gerade dann, wenn man nur eine einzelne Rechnung (ohne Ware, da ich eine Dienstleistung erbringe) verschickt.
Wuerde dann quasi...
...gelten?
Weiss das jemand?
Gruß
Lars
Moin!
Daher möchte ich den Kunden den postalischen Versand mit X,YZ Euro in Rechnung stellen, auch wenn das anscheinend nicht erlaubt sein sollte.
Wenn du das mit dem Kunden vertraglich vereinbarst, ist das kein Problem. Wir haben Vertragsfreiheit.
Wenn ich nun die Rechnung schreibe, muss ich dann die Versandkosten in der Rechnung netto aufführen oder rechnet man die USt. dazu; gerade dann, wenn man nur eine einzelne Rechnung (ohne Ware, da ich eine Dienstleistung erbringe) verschickt.
Du weist die Umsatzsteuer so aus, wie du sie für diese Fremdleistung auch tatsächlich bezahlst.
- Sven Rautenberg
Hello,
Du weist die Umsatzsteuer so aus, wie du sie für diese Fremdleistung auch tatsächlich bezahlst.
Das sollte mich sehr wundern.
MMn muss er die Umsatzsteuer so ausweisen, wie er selber dazu veranlagt wird.
Wenn er also nur 16% Leistungen erbringt, muss er auch für diese Fremdleistung 16% USt berechnen.
Dass er selber für die Fremdleistung ggf. nur 7% oder gar keine Vorsteuer wiederbekommt (wenn keine erhoben wurde), spielt hier keine Rolle.
Harzliche Grüße vom Berg
http://www.annerschbarrich.de
Tom

Moin!
Du weist die Umsatzsteuer so aus, wie du sie für diese Fremdleistung auch tatsächlich bezahlst.
Das sollte mich sehr wundern.
MMn muss er die Umsatzsteuer so ausweisen, wie er selber dazu veranlagt wird.
Man "wird" nicht veranlagt, man veranlagt selbst - basierend auf der eigenen Einschätzung (die durch das Finanzamt natürlich noch korrigiert werden kann, falls man krass falsch liegt), in welche Klasse von Umsatzsteuer die eigene Tätigkeit einzuordnen ist.
Ein Grafiker wird seine urheberrechtlichen Leistungen nur mit 7% versteuern, seine Tätigkeit als HTML-Hersteller aber mit 16%. Warum auch sollte sich das von z.B. Supermärkten unterscheiden, die ja sowohl Lebensmittel mit 7% als auch normale Waren zu 16% anbieten - und das auch so ausweisen, wenn man eine Rechnung verlangt.
Und da z.B. auf Porto keine Umsatzsteuer abzuführen ist, würde ein Posten "Porto für Rechnungsversand" keine Umsatzsteuer enthalten.
Ein Posten "Pauschale für Rechnungsversand" hingegen wäre als Dienstleistung mit 16% zu versteuern.
Und man hat da sicher eine gewisse Wahlfreiheit, ob man es auf die eine oder andere Weise handhabt - insbesondere wenn die Pauschale nicht identisch ist mit dem tatsächlichen Briefporto.
Aber vielleicht sollten wir da auf ein Statement von Siechfred warten.
- Sven Rautenberg
Hell-O!
Und da z.B. auf Porto keine Umsatzsteuer abzuführen ist, würde ein Posten "Porto für Rechnungsversand" keine Umsatzsteuer enthalten.
Du irrst dich.
In der Theorie gibt es den Begriff des "Durchlaufenden Posten" in § 10 Absatz 1 letzter Satz UStG. Nach Meinung der Finanzverwaltung liegt ein durchlaufender Posten vor:
"... wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Es ist ... erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der den Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen."
(Quelle: Abschnitt 152 Absatz 1 Umsatzsteuerrichtlinie)
Nach den AGB der Post treten Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem auf dem Brief genannten Absender ein. Damit fehlt die geforderte unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem (Deutsche Post) und Kunden, sodass es sich nicht um einen durchlaufenden Posten handelt. Folge: weiter berechnete Porti unterliegen dem Umsatzsteuersatz des Hauptumsatzes. Dies gilt auch bei Paketsendungen via Deutsche Post. Um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, sollte das Porto als Nettobetrag mit Umsatzsteuer belegt werden.
Eine Ausnahme sind Agenturen ("Lettershops"), die für Kunden den Versand organisieren, für die ist das bezahlte Porto durchlaufender Posten. Aber darum geht es hier ja nicht.
Ein Posten "Pauschale für Rechnungsversand" hingegen wäre als Dienstleistung mit 16% zu versteuern.
Kommt drauf an. Wenn der Umsatz selber dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, unterliegen auch die Versandkosten als Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Knifflig wird's, wenn verschiedene Steuersätze in einer Rechnung anzuwenden sind, denn dann müsste theoretisch aufgeteilt werden. Wie man das nun wieder vermeiden kann, fragt ihr am Besten euren Steuerberater ;-)
Siechfred
Hello,
danke.
Harzliche Grüße vom Berg
http://www.annerschbarrich.de
Tom
