Hell-O!
Und da z.B. auf Porto keine Umsatzsteuer abzuführen ist, würde ein Posten "Porto für Rechnungsversand" keine Umsatzsteuer enthalten.
Du irrst dich.
In der Theorie gibt es den Begriff des "Durchlaufenden Posten" in § 10 Absatz 1 letzter Satz UStG. Nach Meinung der Finanzverwaltung liegt ein durchlaufender Posten vor:
"... wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Es ist ... erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der den Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen."
(Quelle: Abschnitt 152 Absatz 1 Umsatzsteuerrichtlinie)
Nach den AGB der Post treten Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem auf dem Brief genannten Absender ein. Damit fehlt die geforderte unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Leistendem (Deutsche Post) und Kunden, sodass es sich nicht um einen durchlaufenden Posten handelt. Folge: weiter berechnete Porti unterliegen dem Umsatzsteuersatz des Hauptumsatzes. Dies gilt auch bei Paketsendungen via Deutsche Post. Um einen finanziellen Nachteil zu vermeiden, sollte das Porto als Nettobetrag mit Umsatzsteuer belegt werden.
Eine Ausnahme sind Agenturen ("Lettershops"), die für Kunden den Versand organisieren, für die ist das bezahlte Porto durchlaufender Posten. Aber darum geht es hier ja nicht.
Ein Posten "Pauschale für Rechnungsversand" hingegen wäre als Dienstleistung mit 16% zu versteuern.
Kommt drauf an. Wenn der Umsatz selber dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, unterliegen auch die Versandkosten als Nebenleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Knifflig wird's, wenn verschiedene Steuersätze in einer Rechnung anzuwenden sind, denn dann müsste theoretisch aufgeteilt werden. Wie man das nun wieder vermeiden kann, fragt ihr am Besten euren Steuerberater ;-)
Siechfred
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