Jugendschutzbeauftragter
Inkognito
- recht
Hallo Self-Forum,
für dieses Thema möchte ich lieber inkognito bleiben. Ich hoffe, dass es trotzdem einer gewissen Beachtung begünstigt wird.
Es geht um den Jugendschutzbeauftragten.
Gestern Abend wurde ich auf einer kleinen Adventsfeier darüber unterrichtet, dass Internetseitenanbieter, die jugendbeeinträchtigende oder -gefährdende Inhalte anbieten, einen Jugendschutzbeauftragten unterhalten müssen. Ich habe mich noch am selbigen Abend ausgiebig über dieses Thema informiert. Trotzdem sind einige Dinge für mich noch immer unklar. Daher möchte ich gerne die Erfahrungen der Forennutzer hierzu einfangen.
Konkret zu meinem Fall: Ich unterhalte Internetseiten, auf denen u.a. in Deutschland indizierte Medien aufgeführt werden (keine Pornografie usw.). Diese Medien werden nicht beworben, zur Verfügung gestellt oder anderweitig von mir angeboten. Ich schreibe nicht, wo diese Medien erhältlich sind. Im Grunde genommen beschreibe ich lediglich den Indizierungsgrund. Ich weiß natürlich, dass ich Jugendlichen den Zugang hierzu verwähren muss, aber das mit dem Jugendschutzbeauftragten war mir bislang unbekannt. Die Internetseiten sind (noch) nicht gewerblich, auch wenn bereits Werbung geschaltet wird. In den Artikeln zum JSB steht jedoch, dass nur gewerbliche Angebote einen solchen bestellen müssen.
"Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können." (Quelle: http://www.jugendschutzbeauftragte.net/jugendschutzrecht/_6,_8_mdstv.html)
Weiterhin: Ich bin mir ziemlich sicher, dass viele hierdurch betroffene Anbieter schlicht und unergreifend sich selbst als JSB angeben. Ist dies legitim? Hier steht, dass dem nicht so ist.
Alles in allem Frage ich mich nun, wie ich die Angelegenheit angehen soll. Wegen dieser Sache möchte ich nicht schon wieder einen Anwalt konsultieren müssen. Genügt es, mich selbst anzugeben? Oder verlangt mein Angebot dies nicht? Nochmals zum Vergleich: Nicht gewerblich, etwa 300 unique Nutzer täglich.
Vielen Dank für die Teilnahme.
Hi there,
Nochmals zum Vergleich: Nicht gewerblich, etwa 300 unique Nutzer täglich.
Leider ohne zu Deinem eigentlichen Problem etwas beitragen zu können denke ich aber Du irrst, wenn Du meinst, Deine Seiten seien nicht gewerblich, wenn Du, wie Du schreibst, bereits Werbung schaltest. Ein bisschen gewerblich geht nicht...
Hallo Klawischnigg,
Ein bisschen gewerblich geht nicht...
ist eine Webseite nicht erst dann gewerblich, wenn man auch tatsächlich ein Gewerbe "darauf" angemeldet hat?
Danke für die Antwort.
Hi there,
ist eine Webseite nicht erst dann gewerblich, wenn man auch tatsächlich ein Gewerbe "darauf" angemeldet hat?
ich würde sagen, gewerblich wird eine Seite, sobald der erste cent eingenommen wurde. Denk Dir umgekehrt, eine Seite setzt zig-tausend Euro um und meldet einfach kein Gewerbe an - würde vermutlich trotzdem niemand den gewerlichen Charakter der Seite bestreiten...
Hallo Klawischnigg,
Denk Dir umgekehrt, eine Seite setzt zig-tausend Euro um und meldet einfach kein Gewerbe an - würde vermutlich trotzdem niemand den gewerlichen Charakter der Seite bestreiten...
gutes Argument. Aber so einfach ist das leider nicht. Sobald der Webseiten-Betreiber die Kriterien für ein Gewerbe erfüllt, sprich anhaltend und zielstrebig davon profitiert, muss er das Gewerbe so oder so anmelden. Allerdings trifft dies so langsam auch auf mich zu, insofern wäre dieses Argument für den Jugendschutzbeauftragten wertlos. Im moment jedoch lohnen die Einnahmen kein Gewerbe.
Hell-O!
gutes Argument. Aber so einfach ist das leider nicht. Sobald der Webseiten-Betreiber die Kriterien für ein Gewerbe erfüllt, sprich anhaltend und zielstrebig davon profitiert, muss er das Gewerbe so oder so anmelden. Allerdings trifft dies so langsam auch auf mich zu, insofern wäre dieses Argument für den Jugendschutzbeauftragten wertlos. Im moment jedoch lohnen die Einnahmen kein Gewerbe.
Es geht hier nicht mehr nur um Gewerblichkeit (m.E. ist die von dir verlinkte Fassung veraltet). Zunächst sagen die §§ 6 und 8 des MDStV nichts mehr(?) über den Jugendschutzbeauftragten aus (Quelle), denn zu diesem Zweck gibt es den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der wiederum in § 7 von *geschäftsmäßigen* Anbietern spricht. Und das ist ein himmelweiter Unterschied (siehe hierzu die Diskussion mit Cybaer).
Siechfred
Hallo,
na die Antwort von Siechfried dürfte doch auch auf die Lösung führen. Im genannten Vertrag mit dem langen Namen steht auch:
"... Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres ... können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen ... "
Wenn für Herrn Inkognito diese Kriterien zutreffen, sollte er sich mal an eine solche Stelle der Selbstkontrolle wenden. Sie kann ihm bestimmt weiterhelfen.
Beste Grüße
TB
Hallo TB,
Wenn für Herrn Inkognito diese Kriterien zutreffen, sollte er sich mal an eine solche Stelle der Selbstkontrolle wenden. Sie kann ihm bestimmt weiterhelfen.
allerdings sind solche FSK-Stellen meist nur unwesentlich günstiger, als Anwalt. Mir ist dieser Punkt auch in die Augen gesprungen. Der ist jedoch nicht neu, sondern war schon immer vorhanden. In diversen anderen Foren, in denen das bereits besprochen wurde, kam man letztendlich zum Schluss, dass solche FSK-Angebote nicht zu empfehlen seien. Inwieweit das stimmt, vermag ich nicht zu beurteilen, aber ich möchte trotzdem lieber alle meine Unklarheiten beseitigen.
Danke für die Antworten.