Siechfred: Jugendschutzbeauftragter

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Hell-O!

gutes Argument. Aber so einfach ist das leider nicht. Sobald der Webseiten-Betreiber die Kriterien für ein Gewerbe erfüllt, sprich anhaltend und zielstrebig davon profitiert, muss er das Gewerbe so oder so anmelden. Allerdings trifft dies so langsam auch auf mich zu, insofern wäre dieses Argument für den Jugendschutzbeauftragten wertlos. Im moment jedoch lohnen die Einnahmen kein Gewerbe.

Es geht hier nicht mehr nur um Gewerblichkeit (m.E. ist die von dir verlinkte Fassung veraltet). Zunächst sagen die §§ 6 und 8 des MDStV nichts mehr(?) über den Jugendschutzbeauftragten aus (Quelle), denn zu diesem Zweck gibt es den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der wiederum in § 7 von *geschäftsmäßigen* Anbietern spricht. Und das ist ein himmelweiter Unterschied (siehe hierzu die Diskussion mit Cybaer).

Siechfred

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Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
Siechfreds Tagebuch || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.