Hi,
Ich lasse mich gern eines besseren belehren, dann aber bitte mit Fakten.
Hier werden wohl 2 Dinge miteinander vermengt:
Die *Gewährleistungspflicht* (also bei *defekter* Ware) ist bei Privatverkauf nur halb so lang (1 Jahr) wie bei gewerblichem Handel (2 Jahre) und kann ausgeschlossen werden. Ein *Rückgaberecht* (also ohne Angabe von Gründen) gibt es aber nur beim gewerblichen Handel und auch nur beim Fernabsatz (Verkauf per Web/Telefon/...).
D.h., einem Web-Händler kann ich auch einwandfreie Ware wieder zurückschicken, einem Privatverkäufer selbst defekte nicht, wenn er auf die Defekte hinweist und die Gewährleistung ausschließt.
Unabhängig davon kann ein Verschweigen von Mängeln natürlich auch beim Privatkauf als arglistige Täuschung ausgelegt weren und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.
Und: Ein angeblicher Privatverkäufer ist bei entsprechender Menge an EBay-Verkäufen kein Privatverkäufer mehr, sondern gewerblicher Händler. Wenn er trotzdem versucht, die Rechte des Käufers (mit Hinweis, er wäre nur Privatverkäufer) zu beschneiden, dann ist sogar eine zeitlich unbeschränkte Rückabwicklung des Kaufes möglich.
Gruß, Cybaer
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