Marcel: LG Berlin untersagt Blogger PDF´s zu veröffentlichen.

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Der Anwalt gibt die einstweilige Verfügung leider nicht richtig wieder. Hier ist sie:

http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/25/die-kosten-des-verfahrens-traegt-die-antragsgegnerin/

Sollte die Verfügung gegen mich Bestand haben, darf ich sehr wohl noch Abmahnschreiben veröffentlichen, bloß´eben keine mehr von Herrn Freiherr von Gravenreuth. Von PDF steht in der einstweiligen Verfügung übrigens nichts. Ich kann mir bisher allerdings nicht vorstellen, dass diese Verfügung Bestand haben wird.

Praktisch würde ein Veröffentlichungsverbot für Abmahnschreiben bedeuten, dass Abmahner nicht mehr damit rechnen müssten, ihre Peinlichkeiten in der deutschen Öffentlichkeit wiederzufinden, und im Vertrauen darauf bei den darin enthaltenen Einschüchterungen bis kurz vor die Grenze der Strafbarkeit richtig zulangen können.

Die Antragsschrift zur einstweiligen Verfügung ist mir bisher jedoch noch unbekannt, so dass ich bedauerlicherweise zur Verfügung selbst nur wenig sagen kann, da in der Begründung der Verfügung lediglich auf die Antragsschrift verwiesen wird.

Der Artikel

http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/04/dann-kann-ich-auch-anders/

ist übrigens auch ohne das Abmahnschreiben des Anwaltes noch lesenswert.

Gruß

Marcel