Hellihello Günni,
Vermutlich hat Dein Gegner versäumt, fristwahrend zu klären, ob der Sachverhalt rechtlich Bestand haben könnte. Und ein teilweises Entsprechen Deines Begehrens hätte der Abmahnung vermutlich auch Wind aus den Segeln genommen. Er hätte es vermutlich zitieren müssen und Deiner Forderung nach "nicht ablichten" nachkommen können. Abmahnen ist m.E. ziemlich out. Ging dem denn kollegialer Schriftwechsel voran?
Zur Sache wäre natürlich schon zu fragen, warum denn ein Faximile, wenn denn keine weiteren Urheberrechtsverletzungen in Bildform dadurch entstünden, so etwas anderes darstellt als ein Zitat.
Immerhin aber gut, dass das Thema Abmahnung zu Zeiten diskutiert wird, denn InternettlerInnen als VeröffentlicherInnen sind damit permanent konfrontiert. Und dann sammelt sich vielleicht auch das ein oder andere Know-How an, wie Abmahnern begegnet werden kann. Abmahnwelle.de hatte mal ein schönes Forum zu dem Thema. Wurde leider irgendwann geschlossen, ich glaube, weil es in Deutschland dieses obskure Gesetz gibt, dass Rechtsberatung nur von Anwälten und das auch nur gegen Honorar ausgeübt werden darf. Den Verein gibts aber noch.
Gruß, frankx
Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger Anwaltsschriftsätze als PDF zu veröffentlichen
Das LG Berlin (AZ.: 27 O 1044/06) hat soeben (21. September) einem Blogger untersagt Anwaltsschriftsätze , die er von einem Dritten erhalten hat, als PDF zu veröffentlichen. "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der Antragsschrift zu erlassen."
In der Antragssschrift steht u.a.:
"Der Antragsteller muss es sich nicht gefallen lassen, dass von ihm verfasste anwaltliche Schreiben an Dritte ohne seine Einwilligung als Faksimile veröffentlicht werden. Hiermit geht der Antragsgegner weit über das hinaus, was möglicherweise im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig ist. Er zitiert nicht aus dem Schreiben und setzt sich redaktionell damit auseinander, sonder publiziert es grafisch. Hierfür besteht keine einer redaktionelle Notwendigkeit im Rahmen der Berichterstattung."
Dies stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinem beruflichen Wirken dar (§§ 823 I , 1004 BGB, Art.1,2 GG).
_________________
Mit freundlichen GrüßenGünter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
frankx