Günni: LG Berlin untersagt Blogger PDF´s zu veröffentlichen.

Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

Das LG Berlin (AZ.: 27 O 1044/06) hat soeben (21. September) einem Blogger untersagt Anwaltsschriftsätze , die er von einem Dritten erhalten hat, als PDF zu veröffentlichen. "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der Antragsschrift zu erlassen."

In der Antragssschrift steht u.a.:

"Der Antragsteller muss es sich nicht gefallen lassen, dass von ihm verfasste anwaltliche Schreiben an Dritte ohne seine Einwilligung als Faksimile veröffentlicht werden. Hiermit geht der Antragsgegner weit über das hinaus, was möglicherweise im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig ist. Er zitiert nicht aus dem Schreiben und setzt sich redaktionell damit auseinander, sonder publiziert es grafisch. Hierfür besteht keine einer redaktionelle Notwendigkeit im Rahmen der Berichterstattung."

Dies stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinem beruflichen Wirken dar (§§ 823 I , 1004 BGB, Art.1,2 GG).

_________________
Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

  1. Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

    Och neeee. Nich der schon wieder...
    :-)

  2. Sehr geehrter Herr Gravenreuth.

    Ich bitte Sie hiermit, nicht ständig den Nicknamen zu ändern, da ich so ständig meine Blacklist aktualisieren muss.

    Mathias

    --
    sh:( fo:} ch:? rl:( br: n4:~ ie:{ mo:| va:) de:> zu:} fl:( ss:) ls:[ js:|
    debian/rules
  3. Sup!

    Als einstweilige Verfügung kann man allerhand durchbekommen. So what?

    Gruesse,

    Bio

    --
    Never give up, never surrender!!!
    1. Als einstweilige Verfügung kann man allerhand durchbekommen. So what?

      Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, dass rechtlich relevante Schreiben, sei es im Zivil- oder im Strafrecht in bestimmten Fällen nicht einfach so veröffentlicht werden dürfen. Insofern ist mir der Kern der Nachricht entgangen, sollte es die denn gegeben haben.

      1. Tach Hamster,

        Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, dass rechtlich relevante Schreiben, sei es im Zivil- oder im Strafrecht in bestimmten Fällen nicht einfach so veröffentlicht werden dürfen. Insofern ist mir der Kern der Nachricht entgangen, sollte es die denn gegeben haben.

        Könnte sein. Bist du Ermittlungsbeamter? Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt in einem laufenden Verfahren? Günni ist nur sauer, weil er damals mit dem Explorer sich seine Rente nicht gesichert hat, und nun auf Suche nach neuer Nahrung. Den kann man einfach plonken. Ansonsten darf man nach meiner Rechtsauffassung ein anwaltliches Schreiben durchaus auch als Vollzitat bringen, da selbiger wohl kaum die geistige Schöpfungshöhe eines Rodin erreicht;) sondern eher die eines http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Bengalgeier.JPGGeiers, also da fleddern wo was zu holen ist.

        Gruß Grusel

  4. Hallo Günni,

    Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

    wir dürsten jetzt natürlich alle nach mehr Hintergrundinformationen.

    Hast du also einen Link, wo man nachlesen kann, welcher Anwalt da wieder einen kritischen Gegner mundtot machen wollte, damit über seine moralischen Vorstellungen nicht mehr bekannt wird als nötig?

    Mit bestem Dank im voraus, leider aber historisch und prinzipiell bedingt nicht achtungsvoll,
    wahsaga

    --
    /voodoo.css:
    #GeorgeWBush { position:absolute; bottom:-6ft; }
    1. habe d'ehre wahsaga

      Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

      wir dürsten jetzt natürlich alle nach mehr Hintergrundinformationen.

      Hast du also einen Link, wo man nachlesen kann, welcher Anwalt da wieder einen kritischen Gegner mundtot machen wollte, damit über seine moralischen Vorstellungen nicht mehr bekannt wird als nötig?

      Wer koennte das wohl sein ;-)

      man liest sich
      Wilhelm

  5. Hallo Forum,

    Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

    Das interessiert mich jetzt, könntest du vielleicht sämtliche zugehörigen Schriftsätze scannen und als PDF zur Verfügung stellen, damit ich mir ein genaueres Bild von der Rechtslage machen kann?

    Gruß
    Alexander Brock

  6. Hell-O!

    Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

    Also unter den offiziellen Pressemitteilungen der Berliner Justiz ist diese PM nicht zu finden. Willst du uns verscheißern?

    Siechfred

    --
    Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
    Welcome To Carcass Cuntry || Steuerfreie Geburtsbeihilfen?  || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
  7. Tach Freiherr!

    Auch nach neuer deutscher Rechtschreibung ist ein Plural Apostroph im Deutschen nicht vorgesehen.

    -- Skeeve

    1. Hey,

      Auch nach neuer deutscher Rechtschreibung ist ein Plural Apostroph im Deutschen nicht vorgesehen.

      Hartge's Law greift. Auch nach neuer deutscher Rechtschreibung ist die Getrenntschreibung eines zusammengesetzten Substantivs nicht vorgesehen.

      --
      水-金-地-火-木-土-天-海-冥
  8. Hellihello Günni,

    Vermutlich hat Dein Gegner versäumt, fristwahrend zu klären, ob der Sachverhalt rechtlich Bestand haben könnte. Und ein teilweises Entsprechen Deines Begehrens hätte der Abmahnung vermutlich auch Wind aus den Segeln genommen. Er hätte es vermutlich zitieren müssen und Deiner Forderung nach "nicht ablichten" nachkommen können. Abmahnen ist m.E. ziemlich out. Ging dem denn kollegialer Schriftwechsel voran?

    Zur Sache wäre natürlich schon zu fragen, warum denn ein Faximile, wenn denn keine weiteren Urheberrechtsverletzungen in Bildform dadurch entstünden, so etwas anderes darstellt als ein Zitat.

    Immerhin aber gut, dass das Thema Abmahnung zu Zeiten diskutiert wird, denn InternettlerInnen als VeröffentlicherInnen sind damit permanent konfrontiert. Und dann sammelt sich vielleicht auch das ein oder andere Know-How an, wie Abmahnern begegnet werden kann. Abmahnwelle.de hatte mal ein schönes Forum zu dem Thema. Wurde leider irgendwann geschlossen, ich glaube, weil es in Deutschland dieses obskure Gesetz gibt, dass Rechtsberatung nur von Anwälten und das auch nur gegen Honorar ausgeübt werden darf. Den Verein gibts aber noch.

    Gruß, frankx

    Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

    Das LG Berlin (AZ.: 27 O 1044/06) hat soeben (21. September) einem Blogger untersagt Anwaltsschriftsätze , die er von einem Dritten erhalten hat, als PDF zu veröffentlichen. "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der Antragsschrift zu erlassen."

    In der Antragssschrift steht u.a.:

    "Der Antragsteller muss es sich nicht gefallen lassen, dass von ihm verfasste anwaltliche Schreiben an Dritte ohne seine Einwilligung als Faksimile veröffentlicht werden. Hiermit geht der Antragsgegner weit über das hinaus, was möglicherweise im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig ist. Er zitiert nicht aus dem Schreiben und setzt sich redaktionell damit auseinander, sonder publiziert es grafisch. Hierfür besteht keine einer redaktionelle Notwendigkeit im Rahmen der Berichterstattung."

    Dies stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinem beruflichen Wirken dar (§§ 823 I , 1004 BGB, Art.1,2 GG).

    _________________
    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

    frankx

    1. hi,

      Abmahnen ist m.E. ziemlich out. Ging dem denn kollegialer Schriftwechsel voran?

      Möchte sich wirklich irgend jemand diesem Herrn als "kollegial" verbunden bezeichnen lassen?

      Diese Unterstellung wäre mir vermutlich eine Unterlassungserklärung wert :-)

      gruß,
      wahsaga

      --
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  9. Der Anwalt gibt die einstweilige Verfügung leider nicht richtig wieder. Hier ist sie:

    http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/25/die-kosten-des-verfahrens-traegt-die-antragsgegnerin/

    Sollte die Verfügung gegen mich Bestand haben, darf ich sehr wohl noch Abmahnschreiben veröffentlichen, bloß´eben keine mehr von Herrn Freiherr von Gravenreuth. Von PDF steht in der einstweiligen Verfügung übrigens nichts. Ich kann mir bisher allerdings nicht vorstellen, dass diese Verfügung Bestand haben wird.

    Praktisch würde ein Veröffentlichungsverbot für Abmahnschreiben bedeuten, dass Abmahner nicht mehr damit rechnen müssten, ihre Peinlichkeiten in der deutschen Öffentlichkeit wiederzufinden, und im Vertrauen darauf bei den darin enthaltenen Einschüchterungen bis kurz vor die Grenze der Strafbarkeit richtig zulangen können.

    Die Antragsschrift zur einstweiligen Verfügung ist mir bisher jedoch noch unbekannt, so dass ich bedauerlicherweise zur Verfügung selbst nur wenig sagen kann, da in der Begründung der Verfügung lediglich auf die Antragsschrift verwiesen wird.

    Der Artikel

    http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/04/dann-kann-ich-auch-anders/

    ist übrigens auch ohne das Abmahnschreiben des Anwaltes noch lesenswert.

    Gruß

    Marcel

    1. Hellihello Marcel,

      einer Person zu schreiben, durch eine "Wiederholte Störung des Forenfriedens durch unangebrachte Polemik" bewirk, ist "Schmähkritik"? Wurde dieser Abmahnung denn Folge geleistet?

      Ich kenne den Herren ja nich persönlich, aber offenbar schafft er es ja nicht nur in diesem Falle,  zur kontroversen Diskussion beizutragen.

      Wie man aber zu Recht sieht (s. a. Heise und deren Gerangel um die Verantwortung für Forenbeiträge) das Eis in Bezug auf Datenschutz, Impressumspflicht und Forenmoderation nicht besonders dick.

      frankx

  10. Hallo.
    In diesem Sinne:

    Pressemitteilung: LG Berlin untersagt Blogger  Anwaltsschriftsätze  als PDF zu veröffentlichen

    Das LG Berlin (AZ.: 27 O 1044/06) hat soeben (21. September) einem Blogger untersagt Anwaltsschriftsätze , die er von einem Dritten erhalten hat, als PDF zu veröffentlichen. "Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der Antragsschrift zu erlassen."

    In der Antragssschrift steht u.a.:

    "Der Antragsteller muss es sich nicht gefallen lassen, dass von ihm verfasste anwaltliche Schreiben an Dritte ohne seine Einwilligung als Faksimile veröffentlicht werden. Hiermit geht der Antragsgegner weit über das hinaus, was möglicherweise im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig ist. Er zitiert nicht aus dem Schreiben und setzt sich redaktionell damit auseinander, sonder publiziert es grafisch. Hierfür besteht keine einer redaktionelle Notwendigkeit im Rahmen der Berichterstattung."

    Dies stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinem beruflichen Wirken dar (§§ 823 I , 1004 BGB, Art.1,2 GG).

    _________________
    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

    MfG, at