Tom: Nachtrag §44 Urheberrechtsgesetz

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Hello,

Mit dieser Formulierung kann ich so nicht mehr einverstanden sein.
Die Rechtsprechnungzum Urheberrecht unterscheidet hier zwischen technisch bedingten temporären Kopien (Anmerkung: Cache) und permanten Kopien, egal auf welchen Datenträgern.

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§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
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Ein harzliches Glückauf

Tom vom Berg

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Nur selber lernen macht schlau