Hi,
Zu einem "normalen Geschäft" gehört als vertragliche Nebensache die "ordnungsgemäße Rechnunglegung"
Nur bei ordungsgemäßer Rechnung, also einer, die der "ordentlichen Schriftform" genügt, kann der Rechnungsempfänger die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend machen.
eMails und Faxe sind "außerordentliche Schriftform", daher nicht als Beleg zugelassen, es sei denn, die neuen Kriterien (Zertifikat) werden eingehalten.
Ganz klar, soetwas fällt bestimmt unter die vertraglichen Nebenpflichten. Meine Vermutung war nur, dass durch die AGB trotzdem wirksam vereinbart wurde, dass eine eMail Rechnung OK ist. Unternehmer können ja untereinander sehr viel vereinbaren wenn es sich nicht um absolut zwindendes Recht handelt...
Nichts desto trotz besteht aber die Zahlungpflicht würde ich meinen. Denn die Leistung wirde ja erbracht. (Vielleicht vermindert um die UST ;)
Auch würde ich meinen, dass der Rechnungsempfänger die Pflicht hat die eMail Rechnung sofort zu bemängeln und eine Papierrechnung anzufordern. (Es war ja klar, dass das nicht nur eine Vorab-Rechnung war sondern die endgültige -> AGB)
mfg
Alex